(1) 1Ein Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt vor, wenn der Personenkreis, dem die Eigennutzung vorbehalten ist, als Öffentlichkeit angesehen werden kann. 2Er darf weder fest umgrenzt noch dauernd klein sein. 3Die Benutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muß grundsätzlich durch Satzung, Widmung usw. festgelegt sein. 4Es genügt, daß die Benutzung von der Körperschaft des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt.

 

(2) 1Für einen öffentlichen Gebrauch werden sowohl Grundstücke benutzt, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, z.B. Straßen, Anlagen usw., als auch Grundstücke mit Anstalten, Einrichtungen usw., die der Öffentlichkeit nur nach besonderer Zulassung zur Verfügung stehen, z.B. Schulen, Sportplätze, Krankenhäuser usw. 2Die besondere Zulassung kann in einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung, z.B. der Regelung der Benutzungszeiten oder Besuchszeiten in einem Museum, in der Erhebung eines Entgelts, z.B. eines Eintrittsgelds, oder in anderen Beschränkungen bestehen. 3Voraussetzung ist jedoch stets, daß die Beschränkungen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen. 4Zwar schließt die Absicht, Gewinne zu erzielen, die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs aus, umgekehrt reicht aber die fehlende Gewinnerzielungsabsicht allein nicht aus, um einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch anzunehmen (BFH-Urteil vom 20. 5. 1960, BStBl. III S. 368). 5Wird für die Benutzung ein Entgelt erhoben, das nach den Umständen des Einzelfalls als besonders hoch erscheint, so kann es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit fehlen.

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