Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.
Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.
Der BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z.B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.
BFH, Urteil v. 8.7.2015, VI R 46/14, veröffentlicht am 21.10.2015
Dieses Urteil enthält noch einen besonderen Aspekt, der nicht übersehen werden sollte: Unter 2 b der Gründe (Tz. 14) führt der BFH aus, dass die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten einer doppelt veranlassten (gemischten) Feier mangels eines objektiven Aufteilungsmaßstabs nicht aufgeteilt werden können, sondern entweder zur Gänze der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Das erinnert an die Entscheidung, die zu einem Wachhund ergangen sind. Hier sollen die Kosten ebenfalls nicht aufteilbar sein, wenn dieser zugleich den beruflichen und den privaten Bereich schützt (BFH-.Urt. v. 29.3.1979, IV R 103/75, BStBl II 1979, 512, ähnlich BFH-Urt. v. 10.9.1990, VI R 101/86, BFH/NV 1991, 234).
Man fragt sich allerdings, warum das so sein soll. Denn das vom BFH zurecht immer wieder hochgehaltene Nettoprinzip fordert doch, dass beruflicher Aufwand abziehbar sein muss. Und in diesen Fällen liegen unzweifelhaft - teilweise - berufsbedingte Kosten vor. Die Schwierigkeiten der Aufteilung dürfen einer teilweisen Abziehbarkeit nicht entgegenstehen. Die Lebenswirklichkeit (der gesunde Menschenverstand) ermöglicht hier im Wege der Schätzung die beruflich und privat bedingten Anteile zu quantifizieren. So wäre es durchaus anzuerkennen, bei der Einladung eines Geschäftsfreundes, der zugleich ein privater Freund ist, die Kosten hälftig zuzuordnen. Ebenso wie die Aufteilung allgemein anerkannt wird, wenn Aufwendungen zwei Einkunftsbereiche (z.B. freiberuflich und gewerblich) betreffen.