Werbungskostenabzug eines fliegenden GmbH-Geschäftsführers
Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 EUR erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u. a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.
Das Hessische FG entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn nach den Gesamtumständen habe der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig habe aber - im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten - keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeber zugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle.
Schließlich seien auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 EUR für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen seien.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 137/14).
Hessisches FG, Urteil v. 14.10.2014, 4 K 781/12
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