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Hessisches FG Urteil vom 14.10.2014 - 4 K 781/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten bei Nutzung eines Privatflugzeugs für Geschäftsreisen – Erwerb einer kommerziell nutzbaren Fluglizenz als Werbungskosten oder Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist die Nutzung eines Privatflugzeuges für Dienstreisen aus privaten Gründen, der „Freude am Fliegen”, mitveranlasst, sind die Kosten aufgrund des Aufteilungsverbotes nach § 12 EStG in vollem Umfang nicht abzugsfähig.
  2. Im Gegensatz zur Aufteilung der Gesamtkosten bei der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach dem Verhältnis der beruflichen zu den privat veranlassten Fahrten, wo die Differenzierung nach dem Anlass der Nutzung erfolgen kann, fehlt es bei der Nutzung eines Privatflugzeuges als Flugzeugführer aus Freude am Fliegen an einem objektiven Aufteilungsmaßstab, da die Wahl des Verkehrsmittels als solches privat veranlasst ist.
  3. Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen für einen im Zeitpunkt der Aufwendungen nicht ausgeübten Beruf sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbare Veranlassungszusammenhang zwischen den berufsbezogene Bildungsmaßnahmen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 4 Abs. 5 Nr. 7, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2017; Aktenzeichen VI R 37/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Aufwendungen des Klägers für die berufliche Nutzung seines selbst gesteuerten Privatflugzeugs und die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb einer weitergehenden Fluglizenz als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die Kläger waren im Streitjahr miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit Beginn des Streitjahres Geschäftsführer der A G...

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