Vorlage zur Entstrickungsbesteuerung
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern. Im Jahr 2005 übertrug sie Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Die Betriebsprüfung war der Ansicht, dass die Überführung der Rechte in Anwendung der sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze unter Aufdeckung der stillen Reserven erfolgen müsse, ließ aus Billigkeitsgründen aber die Bildung eines Ausgleichspostens zu, der innerhalb von zehn Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden musste. Die Klägerin berief sich auf die im Jahr 2008 erfolgte Rechtsprechungsänderung (Aufgabe der sog. Theorie der finalen Entnahme) und machte die Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit des im Jahr 2006 geschaffenen und im Jahr 2010 überarbeiteten gesetzlichen Entstrickungstatbestands geltend.
Dem ist das FG Düsseldorf jedenfalls teilweise gefolgt. Zwar seien die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig, da der Gesetzgeber nur eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung rückwirkend festgeschrieben habe. Der Entstrickungstatbestand verstoße jedoch gegen die europäische Niederlassungsfreiheit. Im Hinblick auf den eintretenden Liquiditätsnachteil sei es unverhältnismäßig, die Steuer - wenn auch gestreckt auf fünf oder zehn Jahre - vor Aufdeckung der stillen Reserven zu erheben. Dieser Nachteil würde vermieden, wenn dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht zwischen der sofortigen und der aufgeschobenen Zahlung eingeräumt werde.
Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren bis zur Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.
FG Düsseldorf, Beschluss v. 5.12.2013, 8 K 3664/11 F
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