Vorläufigkeitsvermerk bei Besteuerung von Leibrenten

Ergeht ein Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten vorläufig, umfasst er nicht alle Leibrenten betreffende Rechtsfragen.

Die Einkommensteuerfestsetzung war hinsichtlich "der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten" vorläufig. Im Streitfall des FG Baden-Württemberg ging es allerdings nicht um verfassungsrechtliche Fragen, sondern um die Frage "der steuerlichen Behandlung von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen" und damit um die "Auslegung des (einfachen) Steuerrechts, d.h. die Frage, ob und in welchem Umfang die Einkünfte aus schweizerischen Pensionskassen überhaupt als Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung" anzusehen sind. 

Vorläufigkeitsvermerk bezog sich auf unklare verfassungsrechtlichen Situation

Diese Fragen umfasst der Vorläufigkeitsvermerk nach dem Urteil des FG nicht. Die Vorläufigkeit sollte nach Wortlaut und Begründung "nur diejenige Unsicherheit auffangen, die sich speziell aus der unklaren verfassungsrechtlichen Situation in Bezug auf die durch das Alterseinkünftegesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2005 vorgenommenen Änderungen bei der Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten" ergeben habe.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17, rkr., Pressemitteilung v. 3.7.2019