Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
Die Klägerin begehrte den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatte das im Jahr 1999 erworbene Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus 2 Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rund 3.500 EUR zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.
Dem ist das FG Düsseldorf unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des BFH gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei.
Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BFH, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die 10-jährige Veräußerungsfrist im Streitfall nämlich bereits abgelaufen gewesen.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2013 - 7 K 545/13 E
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