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FG Düsseldorf Urteil vom 11.09.2013 - 7 K 545/13 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten – Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist – Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Vorfälligkeitsentschädigungen aus Anlass der Veräußerung des Grundstücks stellen jedenfalls dann keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits abgelaufen war (Abgrenzung zum Urteil des BFH vom 20.6.2012 IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).
  2. Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 21 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 42/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2010 das von ihr im Jahre 1999 erworbene Objekt „A”-Straße in „B” für 155.000 EUR; die Klägerin war zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Zur Ablösung einer Restschuld aus zwei Darlehen in Höhe von 48.773 EUR, die zur Finanzierung der Anschaffung aufgenommen worden waren, zahlte sie der kreditgebenden Bank insgesamt 3.479,07 EUR als Vorfälligkeitsentschädigung und machte...

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