Voller Fahrtkostenabzug für „fliegendes“ Personal!

Der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen ist bei einer Flugbegleiterin nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt. Stattdessen sind die tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. So das FG Münster.

Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.

Die Klägerin war als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten i. H. d. sog. Entfernungspauschale geltend gemacht. Außerdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer begehrt. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Klägerin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berücksichtigung von Fahrtkosten i. H. v. 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr – folge man der neuesten, geänderten Rechtsprechung des BFH – der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.

Das FG Münster gab der Klägerin Recht – sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Der Senat stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte" erfasse. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten i. H. v. 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.

Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer i. H. v. 1.250 EUR. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein „anderer Arbeitsplatz“ i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah das FG Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Klägerin kein „anderer Arbeitsplatz“ für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der i. R. d. Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein „anderer Arbeitsplatz“.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster, Urteil v. 2.7.2013, 11 K 4527/11 E

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 10/2013 v. 1.8.2013