Taxifahrt zur Arbeit: Nur Entfernungspauschale absetzbar

Ein Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel. Deshalb können Arbeitnehmer lediglich die Entfernungspauschale und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das hat der BFH kürzlich bestätigt.

So manche Arbeitnehmer schätzen es, dass sie seit der Corona-Pandemie die Möglichkeit haben, im Homeoffice zu arbeiten. Schließlich entfällt für sie dadurch der oft zeit- und auch kostenintensive Weg ins Büro. Genau wie schon vor 2020 kommt allerdings längst nicht jeder in diesen Genuss. Und für alle diejenigen kann die Fahrt zur Arbeit teuer werden. Das gilt umso mehr, wenn jemand durch eine Behinderung in der Auswahl des Verkehrsmittels eingeschränkt ist. Da ist es verständlich, wenn die tatsächlich entstandenen Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden wollen.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Dass das Finanzamt dabei nicht jede Art von Verkehrsmittel anerkennt, musste ein Mann erfahren, über dessen Fall zuletzt der Bundesfinanzhof entschieden hat (BFH, Urteil v. 9.6.2022, VI R 26/20). Da er aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage war, selbst mit dem Auto zu seiner Arbeitsstelle zu fahren, wählte er für diesen Weg meist ein Taxi. Für diese Fahrten entstanden ihm im ersten Jahr Aufwendungen i. H. v. 6.400 EUR und im darauf folgenden Jahr i. H. v. 2.700 EUR. Diese setzte der Mann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit an.

Das zuständige Finanzamt berücksichtigte seine Fahrtkosten jedoch nur in Höhe der Entfernungspauschale – also mit 0,30 EUR pro Kilometer der einfachen Strecke. Dagegen wehrte sich der Mann vor dem Thüringer Finanzgericht und bekam recht. Denn die Richter stuften das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel ein. Demnach könnten für das Kalenderjahr auch Aufwendungen geltend gemacht werden, die die Entfernungspauschale übersteigen. Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 70 oder zwischen 50 und 70 bei eingeschränkter Bewegungsfähigkeit können außerdem ihre tatsächlich angefallenen Kosten für Fahrten zur Arbeit ansetzen.

Steuerliche Einstufung von Taxifahrten

Anders als die Vorinstanz bewertete allerdings der Bundesfinanzhof den Fall in der folgenden Revision. Denn nach ihrer Einschätzung handelt es sich bei einem Taxi nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel. Dabei ist der Begriff im Einkommensteuergesetz nicht konkret definiert.

  • Demnach könnte ein Fahrzeug bereits dann als öffentliches Verkehrsmittel eingestuft werden, wenn es der Öffentlichkeit allgemein für Fahrten zur Verfügung steht.
  • Eine andere Sichtweise verlangt dagegen, dass es sich um regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel im Linienverkehr handelt.

Die Richter am Bundesfinanzhof schlossen sich der zweiten Position an. Dabei verwiesen sie darauf, dass der Gesetzgeber bei Umstellung auf die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale gerade die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs fördern wollte. Die Ausnahme zum Ansatz tatsächlich entstandener Fahrtkosten zur Arbeitsstätte sollte sich daher ausschließlich auf diese Verkehrsmittel beziehen. Daraus schloss der Bundesfinanzhof, dass Taxis hiermit nicht gemeint sein könnten. Die Rechtsprechung aus den Zeiten vor Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale ist damit nun überholt.

Benachteiligung von Behinderten ausgeschlossen

Im Fall des Klägers sahen die Richter auch keine Benachteiligung von Behinderten, da diese unter bestimmten Voraussetzungen ihre tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen können. Diese erfüllte der Mann jedoch nicht, da bei ihm ein GdB von 60 festgestellt worden war. Auch eine eingeschränkte Bewegungsfähigkeit konnte er nicht aufweisen.

Praxis-Tipp: Fahrten zur Arbeitsstätte steuerlich geltend machen

Als Arbeitnehmer lassen sich Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit steuerlich geltend machen. Dies gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Wer bis zu 20 Kilometer (einfache Strecke) zum Büro oder in die Fabrik zurücklegt, setzt dafür 0,30 EUR pro Kilometer an. Diejenigen, die mehr als 20 Kilometer zurücklegen müssen, zählen als Fernpendler und können ab dem 21. Kilometer 0,38 EUR berechnen. Zu beachten ist in jedem Fall, dass bei der ersten Arbeitsstätte nur der einfache Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsort berücksichtigt wird. Wer an mehreren Orten für seinen Arbeitgeber tätig ist, kann Fahrten zu diesen als Dienstreisen abrechnen. In diesem Fall können sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Absetzen lassen sich Fahrtkosten nur an den Tagen, an denen Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsstätte gefahren sind. Krankheitstage oder sonstige Abwesenheitstage sind abzuziehen. Grundsätzlich akzeptiert das Finanzamt bei einer 5-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten.


Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers

Schlagworte zum Thema:  Werbungskosten, Steuererklärung