Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit aus. Am Heimatflughafen hat sie keine regelmäßige Arbeitsstätte.

2) Der sog. Briefing-Raum, ist kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 54/13)

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 54/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der als Kabinenchefin arbeitenden Klägerin zum Flughafen Frankfurt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Klägerin, die als Kabinenchefin (Teampurserette) für eine Fluglinie arbeitet, die ihre technische Basis und ihr Hauptdrehkreuz auf dem Flughafen Frankfurt unterhält, lebt in G. Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 1996 war sie zunächst „im Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent in Düsseldorf beschäftigt”. Zum 1. Mai 2007 wurde sie zur Purserette befördert und zur „Area” Frankfurt versetzt. Auch im Streitjahr war ihr Einsatzflughafen der Flughafen in Frankfurt.

Der Klägerin stand im Streitjahr ein Fahrzeug zur Verfügung (Ford Focus, Anschaffung Februar 2007: km 14.500). Der km-Stand des Fahrzeuges betrug ausweislich einer Bescheinigung der DEKRA vom 7. Oktober 2008 79.816 km und ausweislich einer Rechnung vom 26. Oktober 2012 165.798 km (Leistungsdatum: 21. Juli 2012). Der Ehemann der Klägerin verfügt ebenfalls über ein Fahrzeug (aktueller km Stand ca. 244.500 km).

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen für ein 40m² großes häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.010 EUR sowie Aufwendungen für mit dem PKW zurückgelegte Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrem Einsatzflughafen in Frankfurt in Höhe von 5.558 EUR (65 Tage, einfache Entfernung 285 km) geltend. Die Gesamtwohnfläche des Hauses gab sie mit 143 m² an.

In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 20. Mai 2011 berücksichtigte der Beklagte zwar erklärungsgemäß die Aufwendungen für die Fahrten zum Flughafen in Frankfurt in Höhe von 5.558 EUR –, abzüglich unstreitiger Erstattungen in Höhe von 197 EUR; die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ließ er jedoch unberücksichtigt.

Hiergegen richtete sich der Einspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie ausführte, dass sie das häusliche Arbeitszimmer für zahlreiche auf ihren Beruf bezogene Tätigkeiten, u.a. die Einsatzplanung und -vorbereitung benötige. Sie legte hierzu eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 14. Juli 2011 vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Sie erläuterte zudem, welche Tätigkeiten sie im häuslichen Arbeitszimmer verrichte (regelmäßige Vorbereitungen Emergency, regelmäßige Vorbereitungen Erste Hilfe, diverse Gastinformationen, Länder- und Zollbestimmungen, Nachbereitung der einzelnen Flüge, regelmäßige schriftliche Beurteilung der Mitarbeiter, Korrespondenz mit Vorgesetzten, Cosmic Reports (Berichte der einzelnen Flüge), intensive Vorbereitung zu jährlich wiederkehrenden Prüfungsseminaren zur Erhaltung der Fluglizenz – sechs unterschiedliche Flugzeugmuster, erste Hilfe, Kenntnisnachweis Gefahrengüter, regelmäßige Auffrischung erlernter Fremdsprachen – Erstellung von Dienstplänen, Telefongespräche mit Mitarbeitern). Für diese Tätigkeiten stehe ihr bei ihrem Arbeitgeber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. November 2011).

Mit der hiergegen gerichteten Klage verweist die Klägerin erneut darauf, dass ihr ein Anspruch auf Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR zustehe.

Das häusliche Arbeitszimmer habe sie im Besonderen für ihre eigene Fortbildung (für Sicherheitstrainings, in Fremdsprachen, Sonderthemen, z. B. Umgang mit behinderten Passagieren) genutzt. Hier habe es regelmäßig Anforderungen ihres Arbeitgebers gegeben, bestimmte Bereiche im Selbststudium zu erarbeiten. Dieses erledige sie insgesamt im häuslichen Arbeitszimmer. Darüber hinaus schreibe sie dort die Beurteilungen für ihre Kollegen, die nach jedem Flug anfielen. Auch die Aufarbeitung besonderer Vorfälle erfolge im häuslichen Arbeitszimmer (z. B. Beschreibung von Problemen im Serviceablauf, Catering und ähnliches). Wöchentlich schreibe sie durchschnittlich ca. 40 Berichte. Ihr Arbeitgeber erwarte von ihr auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung, dass sie die beschriebenen Tätigkeiten extern, d. h. zuhause erledige. Von ihrem PC im häuslichen Arbeitszimmer könne sie auch auf das Intranet ihres Arbeitgebers zugreifen. Hierfür seien ihr vom Arbeitgeber ein entsprechender „Zugangsschlüssel” und Passwörter zur Verfügung gestellt worden.

In ihrem häuslichen Arbeitszimmer erledige sie nur zu einem ganz geringen Tei...

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