Verpachtete Grundstücke als landwirtschaftliches Betriebsvermögen
Hintergrund
Es ging um die strittige Frage, ob verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen zum Privatvermögen der Erbengemeinschaft gehören oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Der Erblasser B hatte einige seiner früher selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücke veräußert, die restlichen verpachtet. Einen von ihm erworbenen weiteren Betrieb hat er ab dem Erwerb an den früheren Eigentümer verpachtet. Der aus den Grundstücksverkäufen resultierende Gewinn wurde in eine Rücklage nach § 6c EStG eingestellt und diese sodann auf die Grundstücke des erworbenen Betriebs übertragen.
Entscheidung
Das FG teilt die Auffassung des Finanzamts und rechnet die verpachteten Grundstücke ebenfalls dem Betriebsvermögen des verstorbenen B zu. Entsprechend der damals allgemein geteilten Rechtsauffassung bestand für den Erblasser ein Wahlrecht bei Betriebsverpachtung (Abschn. 139 Abs. 5 Sätze 17+18 EStR) auch für einen erworbenen Betrieb, der unmittelbar nach dem Erwerb verpachtet wird. B konnte damit alle Grundstücke seinem Betriebsvermögen zuordnen – das sog. Verpächterwahlrecht.
Da der Erblasser diese Rechtsauffassung nicht zuletzt bei der Übertragung der steuerfreien Rücklage sich selbst zu eigen gemacht hatte, sah das FG ihn - und damit auch seine Erben - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben weiter an das damals ausgeübte Wahlrecht gebunden.
Hinweis
Ausgangspunkt der Streitfrage ist eine Entscheidung des BFH (Urteil v. 20.4.1989, IV R 95/87, BStBl 1989 II S. 863). Darin hat der BFH entschieden, dass derjenige, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, ihn aber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet, nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Damit fehlt für das sog. Verpächterwahlrecht jegliche Grundlage.
Da die Erbengemeinschaft gegen das Urteil des FG in Revision gegangen ist, wird der BFH in Kürze abwägen können, wie weit der Grundsatz von Treu und Glauben trägt (Az. beim BFH: IV R 24/14).
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