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Hessisches FG Urteil vom 24.03.2014 - 13 K 2635/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögen beim Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch Erben bei Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen durch den Erblasser

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem Erwerb verpachteter Grundstücke durch eine Erbengemeinschaft gehören diese zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, wenn der Erblasser bei ihrem Erwerb stille Reserven gemäß §§ 6b, 6c EStG auf sie übertragen hat, die er zuvor bei der Veräußerung der von ihm selbst bewirtschafteten Flächen realisiert hatte. Die Erben sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an das damals vom Erblasser ausgeübte Wahlrecht gebunden.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, §§ 6b, 6c; EStR Abschn. 139 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen VI R 82/14)

BFH (Urteil vom 29.03.2017; Aktenzeichen VI R 82/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen zum Privatvermögen der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Klägerinnen, gehören oder zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen.

Dem vorliegenden Rechtsstreit war ein finanzgerichtliches Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgerichts mit dem Az. VII 220/93 betreffend Einkommensteuer 1990 der Klägerin A und Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1991 vorausgegangen. Mit Urteil vom 26.04.1994 wurde die Klage, soweit die Einkommensteuer betroffen war, abgewiesen (EFG 1994, 875). Mit Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 07.11.1996 (IV R 72/95) wurde das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen (zu den Gründen der Zurückverweisungsgründe weiter unten).

Der bereits vom Niedersächsischen Finanzgerichts im vorbezeichneten Urteil dargestellte Sachverhalt, der von den Beteiligten im vorliegend...

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