Verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht zwingend für IAB
Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.08.2007 geschah dies in Form der „Ansparabschreibung“, seither durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.
Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich der Neufassung des § 7g EStG jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert.
Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12 des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.
BFH Urteil vom 20.06.2012 - X R 42/11 (veröffentlicht am 22.08.2012)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
382
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
196
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
148
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
128
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
101
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
96
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
91
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
70
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
66
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
66
-
Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen
24.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen
24.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags
21.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
21.09.2026