Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
Klage gegen Fläche-Lage-Modell
Umstritten war die Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes. Dieses berechnet die Grundsteuer auf der Grundlage des sogenannten Flächen-Lage-Modells abweichend vom sogenannten Bundesmodell.
Die Klägerin wandte sich gegen die auf der Grundlage des Niedersächsischen Modells erfolgte Grundsteuerveranlagung für ein vermietetes Grundstück mit dem Argument, das Niedersächsische Modell sei verfassungswidrig. Insbesondere Gewerbeimmobilien würden übermäßig besteuert.
Die Berechnung sei unnötig komplex und der Einsatz von Pauschalierungen führe zu einem insgesamt unangemessenen Ergebnis. Das Finanzamt wies dieses Vorbringen zurück. Nach dem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das zuständige Niedersächsische Finanzgericht in Hannover.
Keine Bedenken an Verfassungsmäßigkeit
Dieses wies die Klage allerdings als unbegründet ab. Es bestehen nach Ansicht des Finanzgerichts keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ersichtlich.
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sei im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ausgestaltet. Die Verwendung des Äquivalenzprinzips als Grundlage der Steuerberechnung sei nicht zu beanstanden. Auch andere Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit greifen nicht.
Entscheidung des BVerfG ausstehend
Bezüglich der seit 2025 geltenden Grundsteuer lichtet sich langsam der Nebel. Zwar ist nach wie vor nicht verständlich, warum nicht alle Bundesländer das gleiche (Bundes)Modell bei der Berechnung der Grundsteuer verwenden, sondern verschiedene Bundesländer ihr eigenes Süppchen kochen müssen (z. B. Niedersachsen, Hamburg, Bayern).
Immer mehr Entscheidungen der Finanzgerichte stützen aber die Erkenntnis, dass die Reform der Grundsteuer verfassungsgemäß ist. Dies gilt zumal für das Bundesmodell.
Die letzte Entscheidung liegt allerdings beim Bundesverfassungsgericht, aber auch dieses dürfte ebenfalls letztlich die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bejahen, und zwar vermutlich unabhängig von der Ausgestaltung in einzelnen Bundesländern.
Mit seiner umfangreich und sehr fundiert begründeten Entscheidung hat das Niedersächsische Finanzgericht den weiteren Weg frei gemacht.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Finanzgericht nämlich die Revision zum BFH zugelassen.
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