Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
In seinem Urteil sieht das FG das sog. "Flächen-Lage-Modell" für rechtlich zulässig an und sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Eine Grundstückseigentümerin sah sich durch das neue Grundsteuermodell des Landes Niedersachsen benachteiligt. Sie argumentierte, dass ihre Gewerbeimmobilie durch die Anwendung des Flächen-Lage-Modells überproportional belastet werde. Sie hielt das Gesetz aus mehreren Gründen für verfassungswidrig, insbesondere aufgrund der Berücksichtigung von Lagefaktoren und der Begünstigung von Wohnnutzung.
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Das FG betonte in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuerregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig, solange sie am Regelfall orientiert sind und das Verfahren praktikabel bleibt. Es sei nicht erforderlich, jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz zu berücksichtigen. Das Gericht stellte klar, dass das Flächen-Lage-Modell nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Flächen-Lage-Modell
Das Flächen-Lage-Modell basiert auf dem Äquivalenzprinzip: Gemeinden erhalten die Grundsteuer als Gegenleistung für die Infrastruktur und Leistungen der Daseinsvorsorge, die den Grundstückseigentümern zugutekommen. Die Berechnung berücksichtigt sowohl die Grundstücks- und Gebäudeflächen als auch einen Lage-Faktor, der sich aus dem Vergleich des Bodenrichtwerts eines Grundstücks mit dem Durchschnittswert in der Gemeinde ergibt.
Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors sei rechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe zutreffend angenommen, dass sich die Qualität der gemeindlichen Infrastruktur teilweise in den Bodenrichtwerten widerspiegele. Die Verwendung dieser Werte zur Ermittlung des Lage-Faktors sei sachgerecht und habe sich bereits in anderen steuerlichen Bewertungsverfahren bewährt.
Begünstigung von Wohnnutzung
Das Gericht sah auch keine rechtlichen Probleme in der ermäßigten Grundsteuermesszahl (70 %) für Wohnnutzung gegenüber gewerblicher Nutzung. Die Förderung von Wohnraum sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers und verfassungsrechtlich zulässig.
Gestaltungsspielraum bei Berechnungsgrundlagen
Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen für Grundstücks- und Gebäudeflächen (0,04 bzw. 0,05 EUR pro Quadratmeter) wurde ebenfalls als rechtmäßig eingestuft. Der Gesetzgeber müsse solche Zahlen nicht empirisch herleiten; es genüge, dass sie typisierend geeignet sind, um den Nutzen der gemeindlichen Infrastruktur abzubilden.
Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2026, 1 K 38/24 (Volltext noch nicht veröffentlicht)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
369
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
121
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
100
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
93
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
91
-
5. Gewinnermittlung
87
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
-
Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026
-
Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt
06.07.2026
-
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026