Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
In seinem Urteil sieht das FG das sog. "Flächen-Lage-Modell" für rechtlich zulässig an und sieht darin keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Eine Grundstückseigentümerin sah sich durch das neue Grundsteuermodell des Landes Niedersachsen benachteiligt. Sie argumentierte, dass ihre Gewerbeimmobilie durch die Anwendung des Flächen-Lage-Modells überproportional belastet werde. Sie hielt das Gesetz aus mehreren Gründen für verfassungswidrig, insbesondere aufgrund der Berücksichtigung von Lagefaktoren und der Begünstigung von Wohnnutzung.
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Das FG betonte in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Steuerregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum habe. Pauschalierungen und Typisierungen seien zulässig, solange sie am Regelfall orientiert sind und das Verfahren praktikabel bleibt. Es sei nicht erforderlich, jede Besonderheit des Einzelfalls im Gesetz zu berücksichtigen. Das Gericht stellte klar, dass das Flächen-Lage-Modell nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Flächen-Lage-Modell
Das Flächen-Lage-Modell basiert auf dem Äquivalenzprinzip: Gemeinden erhalten die Grundsteuer als Gegenleistung für die Infrastruktur und Leistungen der Daseinsvorsorge, die den Grundstückseigentümern zugutekommen. Die Berechnung berücksichtigt sowohl die Grundstücks- und Gebäudeflächen als auch einen Lage-Faktor, der sich aus dem Vergleich des Bodenrichtwerts eines Grundstücks mit dem Durchschnittswert in der Gemeinde ergibt.
Die Berücksichtigung eines Lage-Faktors sei rechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe zutreffend angenommen, dass sich die Qualität der gemeindlichen Infrastruktur teilweise in den Bodenrichtwerten widerspiegele. Die Verwendung dieser Werte zur Ermittlung des Lage-Faktors sei sachgerecht und habe sich bereits in anderen steuerlichen Bewertungsverfahren bewährt.
Begünstigung von Wohnnutzung
Das Gericht sah auch keine rechtlichen Probleme in der ermäßigten Grundsteuermesszahl (70 %) für Wohnnutzung gegenüber gewerblicher Nutzung. Die Förderung von Wohnraum sei ein legitimes Ziel des Gesetzgebers und verfassungsrechtlich zulässig.
Gestaltungsspielraum bei Berechnungsgrundlagen
Die Anwendung unterschiedlicher Äquivalenzzahlen für Grundstücks- und Gebäudeflächen (0,04 bzw. 0,05 EUR pro Quadratmeter) wurde ebenfalls als rechtmäßig eingestuft. Der Gesetzgeber müsse solche Zahlen nicht empirisch herleiten; es genüge, dass sie typisierend geeignet sind, um den Nutzen der gemeindlichen Infrastruktur abzubilden.
Das FG hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2026, 1 K 38/24 (Volltext noch nicht veröffentlicht)
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