Typisch stille Beteiligung von minderjährigen Kindern an einer Zahnarztpraxis
Minderjährige Kinder an Praxis beteiligt
Im Streitfall schloss der Steuerpflichtige mit jedem seiner Kinder (13, 11 und 8 Jahre) einen notariellen Vertrag. Mit den 3 Verträgen räumte er jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die drei Einlagen stellte er seinen Kindern "schenkweise" zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung.
Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die 3 Verträge. Soweit in den Gesellschaftsverträgen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, sollten die Bestimmungen der §§ 230 ff. HGB zur Anwendung kommen. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage (= 7.500 EUR). An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.
Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinne in Höhe von insgesamt 22.500 EUR machte der Steuerpflichtige als Betriebsausgaben geltend, das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an.
Keine betriebliche Veranlassung
Auch das FG wies die eingelegte Klage ab. Eine stille Beteiligung hat für einen Betrieb den Vorteil, dass ihm mit der Einlage zusätzliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt werden. Im Streitfall war diesem Vorteil der 3 stillen Beteiligungen, der für eine betriebliche Veranlassung spricht, jedoch keine erhebliche Bedeutung beizumessen, denn die Praxis des Steuerpflichtigen hatte nur rein formal eine Einlage erhalten.
Tatsächlich waren ihr dagegen keine zusätzlichen Mittel zugeflossen. Anschaffungen von (teuren) Anlagegütern hatte der Steuerpflichtige ebenfalls nicht getätigt. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, hatte im Streitfall als Indiz für eine betriebliche Veranlassung nur geringe Bedeutung, da die Kinder bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt waren.
Eine Mitarbeit in der Praxis war aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung unmöglich und bei der ärztlichen Tätigkeit zudem verboten. Die Gesellschaftsverträge sehen auch keine tatsächliche Mitarbeit vor. Die Kontrollrechte konnten die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht ausüben – faktisch hat sich der Steuerpflichtige als Sorgeberechtigter damit bis zur Volljährigkeit selbst kontrolliert. Im Streitfall stand für das FG die private Motivation des Steuerpflichtigen im Vordergrund, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen, sodass der Betriebsausgabenabzug zu Recht versagt worden war.
Rechtslage bei schenkweiser Einlagegewährung ist noch unklar
In seiner Urteilsbegründung wies das FG darauf hin, dass es höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist, wie in Fällen der schenkweisen Einlagegewährung hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung derartiger Gestaltungen zu verfahren ist. Entsprechend wurde die Revision zugelassen.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
407
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
391
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
355
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
350
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
293
-
Anschrift in Rechnungen
266
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
220
-
Teil 1 - Grundsätze
217
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
210
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2051
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
17.12.2025
-
Anwendungsbereich des § 64 EStG
17.12.2025