Swapzinsen nach Ablösung von Immobiliendarlehen

Das FG Münster hat entschieden, dass Swapzinsen nach Ablösung der Immobiliendarlehen nicht zu nachträglichen Werbungskosten führen. Dass jedoch grundsätzlich für Swapzinsen ein Werbungskostenabzug möglich sein kann, entschied nun das FG Rheinland-Pfalz.

Zinsswapgeschäfte im Zusammenhang mit Immobiliendarlehen 

Vor dem FG Münster klagte eine Immobilien-GbR. die zunächst unabhängig von einem konkreten Projekt ein Zinsswapgeschäft abgeschlossen hatte. Es handelte sich hierbei um eine Zinswette, bei der Geldbeträge in Abhängigkeit von einem Referenzzinssatz ausgetauscht werden. Zwei Jahre später finanzierte die GbR ein Bauprojekt mit Darlehen. Für dieses Projekt wurden Zinssätze in Anlehnung an die Zinsswapgeschäfte vereinbart. Nachdem das Bauprojekt fertig gestellt wurde, vermietete die GbR das Objekt zunächst und veräußerte es später. Das Darlehen tilgte sie aus dem Veräußerungserlös. Die Klägerin setzte die Swapzinsen, die in den beiden auf die Veräußerung folgenden Jahren anfielen, als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung an. Das Finanzamt lehnte jedoch den Werbungskostenabzug ab. Auch die Klage vor dem FG Münster blieb ohne Erfolg.

FG Münster: Kein Werbungskostenabzug 

Das FG Münster hat entschieden, dass von Swapvereinbarungen geleistete Zinsausgleichszahlungen nicht als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde.

FG Rheinland-Pfalz: Werbungskostenabzug im Falle eines weiterhin vermieteten Objekts 

Ein anderer Fall lag dem FG Rheinland-Pfalz vor. Hier entschied das Gericht (Urteil v. 9.4.2019, 4 K 1734/17), dass Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrages weiterhin vermietet wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

FG Münster, Urteil v. 20.2.2019, 7 K 1746/16 F, veröffentlicht am 15.4.2019 und FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 9.4.2019, 4 K 1734/17, veröffentlicht am 24.4.2019