Pauschale Lohnsteuerpflicht für Sonderzahlungen an Pensionskassen verfassungswidrig?
Hintergrund
Der Arbeitgeber A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, trat zum Jahresende 2008 aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) aus. A leistete daher satzungsgemäß eine sog. Gegenwertszahlung an die VBL zum Ausgleich dafür, dass er künftig keine Umlagezahlungen an die VBL zu leisten hatte, während diese die laufenden Betriebsrenten und künftigen Anwartschaften erfüllen muss.
Das FA unterwarf die Gegenwertzahlung dem gesetzlichen Pauschsteuersatz von 15 % (§ 40b Abs. 4 EStG). Dagegen wandte sich A. Er hält die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der pauschalen LSt für verfassungswidrig.
Das FG wies die Klage ab. Denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten ja die Möglichkeit, durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung die Steuer auf den Arbeitnehmer zu überwälzen.
Entscheidung
Gegenwertzahlungen unterliegen der pauschalen LSt von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz (§ 40b Abs. 4 und 5 EStG), dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.
Diese Regelung verstößt nach der Auffassung des BFH gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der Arbeitgeber wird - entgegen allen anderen im Einkommensteuerrecht geregelten Fällen - verpflichtet, die Steuer für Einkünfte zu tragen, die nicht er, sondern ein anderes Steuersubjekt (der Arbeitnehmer) erzielt. Anders als in den übrigen Fällen der LSt-Pauschalierung hat der Arbeitgeber hier nicht die Wahl, ob er die pauschale LSt selbst zahlt oder sie vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht.
Diese Ungleichbehandlung sieht der BFH weder aufgrund der Besonderheiten des LSt-Abzugsverfahrens noch durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis als gerechtfertigt an. Es handelt sich nicht um eine zulässige gesetzliche Typisierung. Denn das Gesetz orientiert sich hier an einem beim Arbeitgeber nicht besteuerungswürdigen Sachverhalt. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Gegenwertzahlungen nicht gesteigert, sondern sogar gemindert.
Hinweis
Der BFH hat das Revisionsverfahren im Streitfall - und mit gleicher Begründung in dem Parallelfall VI R 49/12 - ausgesetzt und das Problem dem BVerfG vorgelegt. Für die Praxis dürften entsprechende Fälle zurückzustellen sein.
Es fällt auf, dass der Vorlagebeschluss außergewöhnlich ausführlich formuliert ist. Die geradezu lehrbuchhafte Darstellung der einkommensteuerrechtlichen Grundlagen und der Besonderheiten der Steuererhebung an der Quelle dürften es dem BVerfG erleichtern, der auch im Schrifttum vertretenen Tendenz in Richtung Verfassungswidrigkeit zu folgen.
BFH, Beschluss v. 14.11.2013, VI R 50/12 (veröffentlicht am 29.01.2014)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
385
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
124
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
-
5. Gewinnermittlung
90
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026