SFN-Zuschläge führen auch beim faktischen Geschäftsführer zu vGA
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in den Streitjahren deutlich über 70 Jahre alt. Der Gesellschafterbestand setzte sich aus ihr und ihrem ca. 40 Jahre alten Sohn zusammen, der bei der GmbH angestellt war. Sein Gehalt (einschließlich Tantiemen) entsprach der Höhe nach in etwa demjenigen der Geschäftsführerin. Da er häufig während der Nachtveranstaltungen tätig war, zahlte die Klägerin ihm SFN-Zuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Solche Zuschläge erhielten auch die anderen Arbeitnehmer der Klägerin, nicht aber die Geschäftsführerin.
SFN-Zuschläge bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich vGA
Das Finanzamt behandelte die SFN-Zuschläge als vGA, da die Rechtsprechung, wonach derartige Zuschläge bei Geschäftsführern grundsätzlich zu vGA führen, auch für faktische Geschäftsführer gelte. Der Sohn der Geschäftsführerin sei aufgrund seiner überragenden Stellung als solcher faktischer Geschäftsführer anzusehen. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, dass allein die Mutter als "Patriarchin" der Familie die Geschäfte der Klägerin kontrolliere.
Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der Sohn der Geschäftsführerin sei nach dem Gesamterscheinungsbild aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der Gesellschaft und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen.
Grundsätze gelten auch für faktischen Geschäftsführer
Die SFN-Zuschläge stellten auch vGA dar. Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden erhält, seien regelmäßig als vGA anzusehen. Dies beruhe auf dem Gedanken, dass ein Geschäftsführer notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten erledigen müsse. Diese Vermutung, die auch für SFN-Zuschläge gelte, sei nach Auffassung des Senats auch auf einen faktischen Geschäftsführer zu übertragen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jemanden, der faktisch wie ein Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig ist, nicht in dieser Position belassen, sondern nominell zum Geschäftsführer bestellen würde.
Im Streitfall sei die Vermutung der vGA auch nicht entkräftet. Zwar habe die Klägerin auch anderen Arbeitnehmern SFN-Zuschläge gezahlt. Diese seien jedoch nicht in vergleichbaren Positionen tätig gewesen wie der Sohn der Geschäftsführerin. Der Senat hat die Revision zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 27.1.2016, 10 K 1167/13 K,G,F
Weitere interessante News zum Thema vGA:
Verdeckte Gewinnausschüttung durch verbilligte Vermietung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer
Verdeckte Gewinnausschüttung bei mittelbarer Pensionserhöhung
Vermietung eines Einfamilienhauses an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
457
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
379
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
356
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
349
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
306
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
300
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
2441
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
230
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
218
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
207
-
Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im Mehrfamilienhaus
03.02.2026
-
Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch
03.02.2026
-
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
02.02.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit
02.02.2026
-
Verspätungszuschlag und Corona-Krise
02.02.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Januar 2026
30.01.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke
30.01.2026
-
Alle am 29.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
29.01.2026
-
Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins
28.01.2026
-
Flughafen als erste Tätigkeitsstätte einer angestellten Flugbegleiterin
28.01.2026