Vermietung eines Einfamilienhauses an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Beispiel: Die X-GmbH hat Anfang 2014 ein aufwändig ausgestattetes Einfamilienhaus erworben, das sie ab 1.1.2014 ihrem Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A zu privaten Wohnzwecken vermietet hat. Vereinbart wurde die ortsübliche Marktmiete von monatlich 2.500 EUR. Die Vermietung zur ortsüblichen Marktmiete ist stark verlustträchtig. Das Finanzamt will den Ansatz der Marktmiete nicht akzeptieren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich die entstandenen Kosten in voller Höhe über die sog. Kostenmiete erstatten lassen. Daher sei von einer vGA auszugehen.
Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist von einer vGA auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Der BFH hat entschieden, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sei, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Derr BFH verwirft den Ansatz der Marktmiete und gibt der sog. Kostenmiete plus Gewinnaufschlag den Vorzug. Im Urteilsfall handelte es sich um eine aufwändig gestaltete Immobilie.
Praxishinweis: Streitig ist, ob die Kostenmiete auch bei "normal" ausgestatteten Immobilien anzusetzen ist. Das FG Köln meint "nein" und entscheidet, dass in den Fällen, in denen eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Wohnhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung überlässt, der Fremdvergleich stets unter Zugrundelegung der Kostenmiete und nicht der Marktmiete vorzunehmen ist (FG Köln, Urteil v. 22.1.2015, 10 K 3204/12, Az. beim BFH: I R 12/15). Eine Differenzierung zwischen "aufwändig gestalteten" und "normalen" Einfamilienhäusern ist danach nicht vorzunehmen.
Das FG Baden-Württemberg ist dagegen der Ansicht, dass keine vGA vorliegt, wenn die Vermietung zu einer angemessenen, ortsüblichen aber nicht kostendeckenden Miete erfolgt. Ist also die Kostenmiete auch von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, fehlt es an einem verbilligten Wohnen, der vereinbarte und gezahlte Mietzins ist nicht unangemessen niedrig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.8.2014, 6 K 24/13, Az. beim BFH: I R 8/15).
Wird in vergleichbaren Fällen die Marktmiete nicht akzeptiert, sollten die Verfahren durch Einspruch offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
3.756
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.452
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.2302
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
673
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
646
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
617
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
60114
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
567
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
542
-
Wann sind Gartenarbeiten haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen?
488
-
Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
18.03.2026
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026
-
Verjähren Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen?
05.03.2026
-
Steuerberatungskosten für Ermittlung eines Veräußerungsgewinns aus GmbH-Beteiligung
04.03.2026
-
EU-Beihilferecht und Corona-Hilfen: Was Steuerberater jetzt wissen müssen
25.02.2026
-
OVG Münster: Verwaltungspraxis bei Überbrückungshilfen schlägt FAQ
18.02.2026
-
Auswirkungen von KI auf Geschäfts- und Honorarmodelle in Steuerberatungskanzleien
16.02.2026
-
FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung
11.02.2026