Vermögensverlust und Versicherungsleistung

Unfall mit dem Betriebs-PKW auf einer Privatfahrt


Unfall mit dem Betriebs-PKW auf einer Privatfahrt

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW auf einer Privatfahrt zerstört, stellt sich die Frage, wie der Restbuchwert des PKW im Zeitpunkt des Unfalls und die evtl. Entschädigung aus der Kaskoversicherung steuerlich zu behandeln sind.

Beispiel: Fahrzeugtotalschaden durch Unfall

A bezieht als Arzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Ein zum Anlagevermögen des A gehörender PKW wurde auf einer Privatfahrt eines Angehörigen ohne Fremdeinwirkung eines Dritten zerstört (sog. technischer Totalschaden). Zu diesem Zeitpunkt hatte der PKW einen Buchwert von 16.000 EUR (Teilwert: 22.000 EUR). Eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug hatte A nicht. Er ermittelt seinen KFZ-Privatnutzungsanteil nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

Vermögensverlust darf Betriebsgewinn nicht mindern

Kommt ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW, der sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, auf einer Privatfahrt zu Schaden, so darf nach ständiger Rechtsprechung der dadurch eintretende Vermögensverlust den Betriebsgewinn nicht mindern (BFH, Urteil v. 28.2.1964, VI 180/63 S, BStBl 1964 III S. 453). Die Nutzung des dem Betriebsvermögen angehörenden PKW auf einer Privatfahrt einschließlich des dadurch ausgelösten Unfalls stellt eine Nutzungsentnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG dar. 

Nutzungsentnahme in Höhe des Restbuchwerts

Fraglich kann sein, ob als Vermögensverlust der Buchwert oder der Teilwert des PKW im Zeitpunkt des Unfalls anzusetzen ist. Da der PKW als solcher durch den Unfall nicht in das Privatvermögen überführt wird, kommt ein Ansatz mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht in Betracht. Der Restbuchwert von 16.000 EUR ist als Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG auszubuchen. Diese Ausbuchung ist durch Ansatz einer Nutzungsentnahme in Höhe von 16.000 EUR zu neutralisieren. Der Buchwertverlust von 16.000 EUR stellt also keine Betriebsausgabe dar. 

Die durch § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vorgesehene Korrektur findet nur in Höhe der durch die Nutzungsentnahme bewirkten Minderung des buchmäßigen Betriebsvermögens statt. Stille Reserven bleiben bei der Bewertung einer Nutzungsentnahme außer Betracht (BFH, Urteil v. 24.5.1989, I R 213/85, BStBl 1990 II S. 8 Rn. 16). Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw auf einer Privatfahrt kann nicht als Entnahme der Sache nach beurteilt werden. Durch die private Nutzung können zwar stille Reserven vernichtet werden; sie werden jedoch auch dann nicht in das Privatvermögen überführt. Eine Gewinn- bzw. Verlustrealisierung scheidet also bei der Bewertung von Nutzungsentnahmen aus. Auch eine Aufteilung des Vermögensverlusts im Verhältnis der betrieblichen zur privaten Nutzung kommt nicht in Betracht.

Gesonderte Erfassung der Nutzungsentnahme

Die Aufwendungen infolge eines PKW-Unfalls anlässlich außerbetrieblicher Fahrzeugnutzungen gelten auch im Fall der Pauschalbewertung der Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Entnahme, die durch die 1%-Regelung nicht abgegolten sind (vgl. Korn/Strahl in: Korn, EStG, 158. Ergänzungslieferung, Januar 2025, § 6 EStG Rn. 406.1).

Kaskoversicherung erstattet den Wiederbeschaffungswert

Wird von der Vollkaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert des PKW erstattet, stellt sich weitere Frage, ob die Entschädigung als Betriebseinnahme zu erfassen ist, obwohl der PKW auf einer privaten Fahrt den Totalschaden erlitten hat. 

Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört, stellen die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen z.B. aus der Vollkaskoversicherung Betriebseinnahmen dar (BFH, Urteil v. 24.5.1989, I R 213/85, BStBl 1990 II S. 8; BFH, Urteil v. 14.10.2003, VIII R 48/98, BStBl 2004 II S. 725; BFH, Urteil v. 20.11.2003, IV R 31/02, BStBl 2006 II S. 7).

Es handelt sich insoweit um das "stellvertretende commodum" i.S. des § 285 BGB, das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsguts tritt. An die Stelle des zerstörten PKW tritt dann der Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft aus dem Versicherungsvertrag. Die Frage, ob die Schadensersatzleistung mit der Minderung des buchmäßigen Betriebsvermögens (d.h. dem Restbuchwert im Zeitpunkt des Unfalls) zu verrechnen ist, stellte sich in einem Urteilsfall nicht, weil der zerstörte PKW vollständig abgeschrieben war (BFH, Urteil v. 24.5.1989, I R 213/85, BStBl 1990 II S. 8 Rn. 17). Die Notwendigkeit der Verrechnung ist aber zu bejahen (vgl. z.B. Scheidel 2000 S. 1890 unter 3.3.). Das bedeutet, dass die Versicherungsentschädigung von 22.000 EUR insoweit gewinnerhöhend anzusetzen ist, als sie den Buchwertverlust von 16.000 EUR übersteigt, also in Höhe von 6.000 EUR.

Hinweis: Rechtslage wie bei Veräußerung eines zum Betriebsvermögen, teilweise auch privat genutzten PKW

Auch bei der Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden, jedoch teilweise privat genutzten KFZ erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Es findet keine (außerbilanzielle) Kürzung der auf die private Nutzung entfallenden AfA-Beträge statt (BFH, Urteil v. 16.6.2020, VIII R 9/18, BStBl 2020 II S. 845). Zwar hat die auf die private Nutzung entfallende AfA durch die Nutzungsentnahme den Gewinn zum Teil nicht gemindert. Dies hat nach Auffassung des BFH jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung des Pkw.



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