Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 27.01.2016 - 10 K 1167/13 K,G,F (veröffentlicht am 15.03.2016)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, faktischer Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen fährt bei fehlenden betrieblichen Gründen auch beim faktischen Geschäftsführer einer GmbH einer zu verdeckten Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob für die Streitjahre 2002 bis 2007 der Mehrheitsgesellschafter der Klägerin als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist und ob aus diesem Grund die ihm von der Klägerin gewährten Sonntags-, Feiertags- und Nachzuschläge (SFN-Zuschläge) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1979 gegründete GmbH mit Sitz in C. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM und ist nicht auf Euro umgestellt worden. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist laut dem Handelsregister der Betrieb …. Laut den Feststellungen der Außenprüfung (s.u.) betreibt die Klägerin eine Diskothek (D C).

Gesellschafter der Klägerin waren im hier in Rede stehenden Zeitraum mit einer Stammeinlage von 30.000 DM (= 60 %) Herr E und mit einer solchen von 20.000 DM (= 40 %) Frau B. Herr E ist am …1966 geboren und ist der Sohn von Frau B, welche am …1929 geboren ist.

Frau B war im Handelsregister von 1980 bis 1985 und ist wieder seit 1987 als Geschäftsführerin der Klägerin eingetragen. Laut der Eintragung ist sie als alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin bestellt worden. Hierzu liegen für die Zeit ab 1987 die folgenden Vereinbarungen vor:

  • In einem „Vertrag über die Tätigkeitsvergütung für die Geschäftsführerin” vom 30.12.1988 heißt es, diese sei seit 1987 Geschäftsführerin und habe wegen der ungünstigen Finanz- und Ertragslage ihre Tätigkeit bisher unentgeltlich ausgeführt. Nunmehr werde aufgrund der Verbesserung der Ertragslage und der Liquidität eine erfolgsabhängige Vergütung von 50 % des Gewinns vor Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer vereinbart. Für 1989 wurde ein Höchstbetrag von 60.000 DM festgelegt.
  • In einem Anstellungsvertrag vom 30.4.1990 heißt es, Frau B sei als hauptamtliche Geschäftsführerin tätig und stelle ihre gesamte Arbeitskraft der Firma zur Verfügung. Da sich die Geschäftslage wesentlich gebessert habe, werde ein monatliches Festgehalt von 5.000 DM vereinbart, wobei die Tantiemeregelung bestehen bleibe. Als Obergrenze für die Jahresgesamtbezüge wurde ein Betrag von 140.000 DM festgelegt.
  • Mit Änderungsvereinbarung vom 30.5.1992 wurde das monatliche Festgehalt auf 10.000 DM erhöht und der Höchstbetrag für die Jahresgesamtbezüge auf 180.000 DM festgelegt.
  • Mit Vereinbarung vom 22.12.1992 wurde wegen des ungewissen Ausgangs eines dort anhängigen Betriebsprüfungs- und Steuerstrafverfahrens das Festgehalt auf 3.000 DM gesenkt und die Tantiemeregelung für 1992 ausgesetzt. Für 1993 wurde der Höchstbetrag der Gesamtbezüge auf 220.000 DM festgelegt.
  • Mit einer „Änderungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag” vom 1.6.1995 wurde das Monatsgehalt ab Juni 1995 auf 15.000 DM und die erfolgsabhängige Vergütung ab 1995 mit 25 % des Gewinns vor Ertragsteuern und Tantiemen festgelegt. Der Höchstbetrag der Jahresgesamtbezüge wurde ab 1995 auf 280.000 DM festgelegt.
  • Spätere Vereinbarungen liegen nicht vor.

Herr E ist im Handelsregister nicht als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen. Für seine Tätigkeit liegen die folgenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Klägerin vor:

  • In einem „Vertrag über die Tätigkeitsvergütung” vom 31.12.1990 heißt es, Herr E sei seit 1998 als Leiter der Restaurationsabteilung und als Unterstützung der Geschäftsführerin tätig. Wegen eines Fachstudiums beziehe er z.Zt. keine laufenden Bezüge. Es werde für die Zeit ab 1991 eine erfolgsabhängige Vergütung von 30 % des Gewinns vor Abzug von Körperschaft- und Gewerbesteuer vereinbart. Als Höchstbetrag wurde für 1991 ein Betrag von 40.000 DM festgelegt. Weiter heißt es dort, nach Beendigung des Studiums werde zusätzlich wieder ein Festgehalt gezahlt.
  • In einem weiteren „Vertrag über die Tätigkeitsvergütung” vom 30.9.1991 heißt es, nach Beendigung des Fachstudiums an der Hotelfachschule sei Herr E wieder gänztägig für die Klägerin tätig. Seine Tätigkeit umfasse neben der Leitung der Restauration und der Küche auch die Mitwirkung bei der Geschäftsführung. Neben der erfolgsabhängigen Vergütung wurde ein Festgehalt vereinbart, und zwar i.H.v. ab Oktober 1991 monatlich 2.500 DM, von November 1991 bis April 1992 monatlich 5.000 DM und ab Mai 1992 monatlich 8.000 DM. Als Höchstbetrag der Jahresgesamtbezüge wurde ein Betrag von 140.000 DM festgelegt.
  • Mit einer Vereinbarung vom 22.12.1992 wurde der Höchstbetrag der Gesamtbezüge ab 1993 auf 260.000 DM festgelegt.
  • Mit einer „Änderungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag” vom 1.6.1995 wurde das Monatsgehalt ab Juni 1995 auf 15.000 DM und die erfolgsabhängige Vergütung ab 1995 mit 25 % des Gewinns vor Ertragsteuern und Tantiemen festgelegt. Der Höchstbetrag der Jahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


FG Münster 9 K 2871/99 K, G, F
FG Münster 9 K 2871/99 K, G, F

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schätzungsbefugnis nach tatsächlicher Verständigung; Anerkennung von Darlehensverträgen; Angemessenheit von Geschäftsführer- und Generalbevollmächtigtenbezügen; Anerkennung einer Pensionszusage; Unternehmenswertermittlung; ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren