Sachleistungen eines Kreditinstituts zu Werbezwecken

Wenn ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zuwendet, muss keine pauschale Einkommensteuer an das Finanzamt abgeführt werden. So hat das FG Baden-Württemberg entschieden.

Veranstaltung zu Werbezwecken

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Kreditinstitut. Privatkunden wurden von der Klägerin zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. Mit allen Kunden wurden Geschäftsbeziehungen gepflegt. In der Einladung wurden keine bestimmten Anlagen oder Beratungsgespräche erwähnt. Auch eine Übernahme der pauschalen Einkommensteuer wurde nicht erwähnt. Strittig war, ob pauschale Steuer nach § 37b EStG abzuführen ist.

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass hier kein Fall von § 37b EStG vorlag. Beim BFH ist die Revision anhängig (Az. VI R 10/21).

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.4.2021, 10 K 577/21, veröffentlicht am 6.7.2021

Schlagworte zum Thema:  Sachzuwendung, Pauschalsteuer