Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Rentenversicherungspflichtigen bei "Riester-Rente"
Hintergrund
Die Beamtin A verfügt seit 2002 über einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren 2004 bis 2006 die für die Höchstzulage erforderlichen Eigenbeiträge einzahlte.
Jeweils im Folgejahr beantragte A über den Anbieter des Altersvorsorgevertrags die Zulage bei der ZfA (Deutschen Rentenversicherung, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen), die diese zunächst dem Vertrag gutschreiben ließ. A hatte allerdings den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis auf die gegenüber der Besoldungsstelle abzugebende Einwilligung in die Übermittlung der Besoldungsdaten an die ZfA nicht befolgt. Dieses Einwilligungserfordernis gilt nur für Beamte und den gleichgestellten Personenkreis. Bei Rentenversicherungspflichtigen genügt der Abschluss eines zertifizierten Vertrags.
A legte die Einwilligung erst in 2009 anlässlich einer Überprüfung der Zulageberechtigung vor. Darauf lehnte die ZfA die Festsetzung unter Hinweis auf die Zweijahresfrist für die Abgabe der Einverständniserklärung ab (§ 10a Abs. 1 Satz 1 EStG 2005). Nach Verwaltungsanweisungen galt die Frist auch schon für 2004, obwohl sie erst ab 2005 in die Vorschrift aufgenommen wurde. Ebenso entschied das FG und wies die Klage ab.
Entscheidung
Für 2005 und 2006 wurde die Revision zurückgewiesen. Der BFH teilt die Auffassung der ZfA und des FG, dass A wegen Versäumung der ab 2005 im Gesetz ausdrücklich geregelten Zweijahresfrist kein Anspruch auf die Zulage zusteht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte ihr nicht gewährt werden, da sie die Hinweise in dem Antragsvordruck nicht beachtet hatte. Außerdem hatte sie auch nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Einwilligungserfordernis erfuhr, Wiedereinsetzung beantragt.
Die Differenzierung zwischen Beamten und Pflichtversicherten ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Wegen der autonomen Datenverarbeitung durch die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ist ein automatisierter Datenabgleich nicht möglich. Alternativ wäre nur die Meldung sämtlicher Besoldungsdaten aller öffentlich-rechtlich Bediensteten an die ZfA in Betracht gekommen, was datenschutzrechtlich als bedenklich angesehen wurde. Diese Erwägungen sind im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung noch hinreichend tragfähig, auch wenn es möglicherweise zweckmäßigere Lösungen gegeben hätte.
Für 2004 bejaht der BFH dagegen den Anspruch der A auf die Zulage. Die vorherige Fassung (§ 10a Abs. 1a Satz 2 EStG 2002) sah keine Frist für die Einwilligungserklärung vor. Die Regelung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Einverständnis für die Jahre vor 2005 noch bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Festsetzung der Zulage erteilt werden kann. Der BFH hebt besonders hervor, dass bis 2004 keine gesetzlichen Hinweispflichten für die Anbieter auf das Erfordernis der Einverständniserklärung vorgesehen und auch die Hinweise in den amtlichen Antragsvordrucken unzureichend waren.
Hinweis
Wird die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht fristgerecht erteilt, entfällt der Anspruch auf die Zulage endgültig. Die Entscheidung hat noch für zahlreiche anhängige Fälle Bedeutung, in denen wegen Versäumung der Frist keine Zulage gewährt wurde, obwohl entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Rund 90.000 Beamte sollen betroffen sein. Mehrere hundert Klagen sind noch bei den FG anhängig.
Urteil v. 22.10.2014, X R 18/14, veröffentlicht am 17.12.2014
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