Rechtsschutz für deutsche Exporteure
Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewähren sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Eines der ersten Abkommen hat die EU mit der Schweiz geschlossen. Zollfreiheit besteht, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu muss die Ware in der EU bzw. Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Dies ist durch ein Ursprungszeugnis, das die Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf Antrag ausstellen, nachzuweisen. Zur Begründung des Antrags legt der Ausführer sog. Lieferantenerklärungen vor. In diesen Erklärungen bestätigt der Lieferant die Ursprungseigenschaft. Haben die Zollbehörden einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses, können sie dessen Überprüfung durch die ausstellende Zollbehörde verlangen.
Im Streitfall bezog die Klägerin Textilien von griechischen Herstellern, die die Ware in Bulgarien verpacken und auf Kosten der Klägerin nach Deutschland bringen ließen. Von dort führte die Klägerin die Ware in die Schweiz aus. Der Schweizer Einführer zahlte keinen Zoll. Auf ein Nachprüfungsersuchen der Schweizer Zollbehörden hin widerrief der deutsche Zoll die Ursprungszeugnisse. Zur Begründung führte er aus, dass keine Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden seien. Konfrontiert mit Schadensersatzverlangen des Schweizer Einführers, erhob die Klägerin Klage.
Das FG Düsseldorf gab der Klage weitgehend statt. Es erachtete die Lieferantenerklärungen der Hersteller für zutreffend. Auf Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe komme es nicht an, da deren Tätigkeit nicht „ursprungsbegründend“ sei und die Klägerin in keiner Lieferbeziehung zu diesen Betrieben gestanden habe.
FG Düsseldorf, Urteil v. 2.9.2015, 4 K 1491/15 Z
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