Entscheidungsstichwort (Thema)
Freihandelsabkommen EWG/Schweiz: Widerruf der Präferenznachweise durch Verwaltungsakt – Verpackung in griechischer Textilerzeugnisse in Bulgarien – Nachweis des präferenzbegünstigten Ursprungs – Lieferantenerklärungen der Verpackungsunternehmen, Nämlichkeitsnachweis
Leitsatz (redaktionell)
- Aus dem Freihandelsabkommen EWG/Schweiz (Protokoll Nr. 3, ABl. EG Nr. L 300) ergibt sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Ergebnis der Prüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes gegenüber dem Ausführer in Form eines Verwaltungsakts bekanntzugeben ist.
- Der zollfreien Einfuhr in die Schweiz dienende Ursprungszeugnisse (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) über Textilien von griechischen Herstellern, die in deren Auftrag in Bulgarien verpackt und sodann von dort nach Deutschland versandt worden sind, dürfen nicht deshalb mangels Nämlichkeitsnachweis widerrufen werden, weil lediglich Langzeit-Lieferantenerklärungen der griechischen Hersteller, nicht aber solche der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden sind.
Normenkette
ZK Art. 6; VO (EG) Nr. 1207/2001 Art. 2, 3 Unterabs. 2, Art. 4 Abs. 1 S. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 2; EWGAbk CHE Art. 11; EWGAbk CHE Protokoll Nr. 3 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 1, 3, Art. 25, 32 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5; FGO § 67
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt ständige Lieferbeziehungen zu der A SA und der B A.B.E.E., griechischen Aktiengesellschaften, die im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung ihrer Rechtsform teils den international üblichen Zusatz SA, teils den griechischen Zusatz A.B.E.E. verwendeten. Beide Gesellschaften verfügten in Griechenland über Produktionsbetriebe für Strumpfwaren. Sie ließen aber die von ihnen hergestellten W...