Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Zur Anwendung der neuen Rechtsprechung hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (IV C 5 - S 2353/11/10010, BStBl 2012 I S. 57) Stellung genommen. Die neuen Grundsätze der Urteile sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden.

Dies bedeutet für den Lohnsteuerabzug im Regelfall eine Anwendung ab 2012. Ausnahmen können sich ergeben, wenn der Lohnsteuerabzug 2011 oder eines früheren Jahres noch nicht abgeschlossen ist. Im Rahmen ihrer Steuererklärung können sich Mitarbeiter auch für frühere Jahre, insbesondere für 2011, auf die Neuregelungen berufen.

Darüber hinaus trifft die Verwaltung folgende „Vereinfachungsregelungen“:

I. d. R. ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

  • arbeitstäglich,
  • je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder
  • mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Schlagworte zum Thema:  Reisekosten, Arbeitsstätte, Firmenwagen