Auswirkungen der Neuregelungen zur Arbeitsstätte

Die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitsstätten auf maximal eine bringt vor allem Vorteile für die Firmenwagenbesteuerung und bei der Reisekostenerstattung.

Firmenwagen

Liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, sind - neben der 1 %-Regelung für Privatfahrten - pauschal monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Durch Wegfall bzw. Reduzierung der regelmäßigen Arbeitsstätte(n) ergeben sich für die Betroffenen deutliche Lohnsteuerentlastungen. Fahrten zu Betriebsstätten des Arbeitgebers, die keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen, sind dann nämlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten. Stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter für solche Fahrten einen Firmenwagen zur Verfügung, handelt es sich um steuerfreien Reisekostenersatz.

Verpflegungsspesen

Bei der Spesengewährung hängen die Abwesenheitsdauer und damit die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes davon ab, dass der Mitarbeiter von zu Hause und außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist. Durch Reduzierung der regelmäßigen Arbeitsstätten steigen die Möglichkeiten für steuerfreien Spesenersatz. Liegt eine mindestens 8-stündige Abwesenheit vor, können pro Tag 6 EUR steuerfrei erstattet werden.

Achtung: Für Auswärtstätigkeiten am gleichen Ort gilt unverändert die sog. 3-Monats-Frist für die Tagesspesen. Die Tagesspesen sind für eine Tätigkeit am gleichbleibenden Ort (z.B. Kundeneinsatz, Großbaustelle) auf die ersten 3 Monate begrenzt. Danach werden evtl. weitergezahlte Verpflegungsspesen steuerpflichtig. Die 3-Monats-Frist findet allerdings keine Anwendung, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (1 -) 2 Tagen wöchentlich aufgesucht wird.

Fahrtkosten

In der Praxis wird zudem häufig übersehen, dass durch eine regelmäßige Arbeitsstätte auch der Fahrtkostenersatz bezüglich der Auswärtstätigkeit deutlich eingeschränkt wird. Für eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist keine steuerfreie Erstattung möglich, sondern nur ein Abzug der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer. Für Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können dem Mitarbeiter die Fahrtkosten steuerfrei ersetzt werden. Für Fahrten mit dem Pkw zum Betrieb sind dies ohne Einzelnachweis 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer. Hier gibt es keine zeitliche Befristung.

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