Parallele Zahlung von Gehalt und Pension
Sachverhalt
A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Isoliert betrachtet waren sowohl die Tätigkeitsvergütung als auch die Pension der Höhe nach angemessen. Dennoch wertete das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht geht von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Denn bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters führt angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch gehen eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung nur sehr bedingt mit den Anforderungen aus einem Fremdvergleich konform. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.
Eine “Teilzeittätigkeit” ist nur schwerlich mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers vereinbar. Doch vor allem ändert eine solche Tätigkeitsverringerung nichts an dem Ergebnis des hypothetischen Fremdvergleichs. In erster Linie soll eine Leistung zur Altersversorgung einen Versorgungsbedarf abdecken, der durch den Wegfall der aktiven Bezüge sonst entstehen würde.
Hinweis
Das Finanzgericht folgt damit der Rechtsprechung des BFH (zuletzt: Urteil v. 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413), hat aber dennoch die Revision zugelassen. Für die Praxis dürfte sich oftmals ein Beratervertrag mit dem bisherigen Geschäftsführer als gangbarer Ausweg anbieten.
FG Köln, Urteil v. 26.3.2015, 10 K 1949/12, Haufe Index 7938416
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026