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FG Köln Urteil vom 26.03.2015 - 10 K 1949/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

VgA durch Geschäftsführergehalt bei gleichzeitiger (angemessener) Rentenzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Angemessene Pensionszahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter-GF sind gleichwohl dann als vgA zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter-GF neben den Pensionszahlungen für eine reduzierte Betätigung als Geschäftsführer weiterhin ein angemessenes Geschäftsführergehalt durch die GmbH bezieht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch Pensionszahlungen an den Altgesellschafter für die Jahre 2007 und 2008 eine vGA bewirkt wurde.

Der am …1932 geb. Herr A (A) war seit 1982 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ein Unternehmen für Datenverarbeitung betrieb. Seit dem …1997 zahlte die Klägerin an A eine ihm zugesagte Pension. Unbeschadet dessen legte A in der Gesellschafterversammlung vom …1997 fest, dass der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgeführt wurde.

Mit Gesellschafterversammlung vom ….10.2001 wurde der Sohn von A, Herr A1, zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Beide Geschäftsführer hatten Einzelvertretungsmacht. Mit notarieller Urkunde vom ….12.2002 übertrug A seinen Geschäftsanteil von 260.000 € an der Klägerin im Schenkungswege zu 55% an seinen Sohn (143.000 €) und zu 45 % an seine Tochter, Frau A2 (117.000 €).

Im Jahr 2002 betrugen die monatlichen Gesamtbezüge von A einschließlich der Pension rd. 16.000 € (13.093 € Gehalt nach der letzten Tariferhöhung im Juli 2002 und 2.964 € Pension nach Rentenerhöhung im Mai 2002). Im Mai 2003 wurde das Gehalt auf 5.000 € reduziert; gleichzeitig wurde die Pension im Zuge der jährlichen Rentenanpassung auf 3.052 € angehoben, so dass sich monatliche Gesamtbezüge von 8.052 € ergaben; die Tantieme wurde von 5 % au...

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