Überversorgung und Kürzung der Pensionsrückstellung bei Reduzierung des Gehalts
Der Sachverhalt stellt sich - soweit er die Rechtsfrage betrifft, die der Zulassung der Revision zum BFH zugrunde liegt - wie folgt dar:
Gesellschafter der B-GmbH waren Herr A zu 40 % und die A-GmbH zu 60 %. Frau A war als Geschäftsführerin, Herr A als Bevollmächtigter für die B-GmbH tätig. Die B-GmbH hatte Herrn und Frau A im Jahr 1996 jeweils eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Dazu gehörte eine Altersrente von 65 % des rentenfähigen Einkommens. Ab November 2003 wurde das Gehalt von Frau A von 16.412 EUR auf 2.865 EUR und das Gehalt von Herrn A von 12.424 EUR auf 2.162 EUR herabgesetzt.
Das beklagte Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Fachprüfer für die betriebliche Altersversorgung die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen zum 31.12.2003 aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen seien. Nach Absenkung der Bezüge ab November 2003 lägen die ermittelten Pensionen von 8.314 EUR (Herr A) bzw. 9.413 EUR (Frau A) bei über 380 bzw. 325 % des Barlohns. Unter Berücksichtigung der ab November 2003 geltenden Bezüge ergäben sich maximal Pensionsbeträge von 33.775 EUR (Herr A) bzw. 25.785 EUR (Frau A). Die Pensionsrückstellungen seien daher entsprechend anzupassen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liege eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führe. Dies sei typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteige. Dabei stelle der BFH in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.
Zwar spreche für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten solle. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung komme es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahres 2003 an. Danach liege mangels Überschreitung der 75 %-Grenze keine Überversorgung vor.
FG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2015, 6 K 4456/13 K
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
302
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
272
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
179
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
145
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
145
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
134
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
127
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
126
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026