Die Kosten einer Schiffsreise mit Geschäftspartnern sind grundsätzlich nicht abziehbar
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG sind u.a. folgende Betriebsausgaben vom Abzug ausgeschlossen: "Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen".
Zu entscheiden war, ob im Streitfall dieses Abzugsverbot eingreift. Die X-GmbH, ein mittelständisches Unternehmen, hatte anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen. Dazu hatte sie ein historisches Segelschiff gechartert, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Die GmbH war der Meinung, die Kosten seien abziehbar, da sie nicht für "ähnliche Zwecke" i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG entstanden seien. Denn es habe sich nicht um Freizeitgestaltung oder sportliche Betätigung gehandelt habe, sondern um eine Kundenveranstaltung anlässlich eines Sportereignisses. Da die Regatta nur von einem Begleitschiff aus angemessen verfolgt werden könne, sei die Schiffsanmietung der Anmietung einer Loge in einer festen Sportstätte vergleichbar. Die Kosten müssten daher ebenso wie die Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten abziehbar sein. Nach Verwaltungsanweisungen stellen solche VIP-Aufwendungen Kosten für Werbung und Bewirtung von Geschäftsfreunden dar und können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Das FA und das FG waren anderer Meinung. Die Klage wurde abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH vertritt ebenfalls einen strengen Standpunkt. Das Abzugsverbot wurde geschaffen, damit unangemessene Repräsentationskosten nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können. Da die Verweigerung des Abzugs aber grundsätzlich dem objektiven Nettoprinzip widerspricht, wird die Vorschrift dahingehend eng ausgelegt, dass das Abzugsverbot nur dann gilt, wenn die Lebensführung und die wirtschaftliche/gesellschaftliche Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde berührt wird. Lässt sich - wie im Streitfall - ein solcher Zusammenhang mit der Lebensführung nicht ausschließen, handelt es sich um Ausgaben für "ähnliche Zwecke" mit der Folge, dass das Abzugsverbot greift.
Hinweis
Solche Kosten sind daher nur abziehbar, wenn Unterhaltungszwecke, sportliche Zwecke oder unangemessene Repräsentation ausscheiden. Das kann der Fall sein, wenn ein Schiff als "schwimmender Besprechungsraum" oder als Transportmittel genutzt wird. Ebenso sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Schiff in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Wichtig ist der Hinweis des BFH dass die von der Verwaltung für die Anmietung von VIP-Logen geltenden Grundsätze nur Anwendung finden, wenn der Unternehmer von einem Veranstalter ein Leistungspaket (Leistungsbündel) erhält, das neben dem eigentlichen Besuch der Unterhaltungs-/Sportveranstaltung zusätzliche Bestandteile wie Werbung und Bewirtung enthält. Im Übrigen betont der BFH, dass die für VIP-Logen geltenden Verwaltungsanweisungen als sog. norminterpretierende Anweisungen für die Gerichte ohnehin nicht unmittelbar bindend sind.
BFH Urteil vom 02.08.2012 - IV R 25/09 (veröffentlicht am 12.09.2012)
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