Das FG Nürnberg hat entschieden, dass die Kosten für eine Abschiedsfeier im Stile einer Zirkusveranstaltung nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen sind, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres Austragungsorts und Rahmens derart exklusiv ist, dass sie sich von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt.mehr
Bei Aufwendungen, die als Repräsentationskosten zählen, kommt es für den Betriebsausgabenabzug nicht nur auf die Veranlassung, sondern auch auf die Höhe an. Das Finanzamt wird bei unüblich hohen Beträgen prüfen, ob die Aufwendungen angemessen sind oder nicht. Außerdem sind bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, um den Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sicherzustellen.mehr
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Auch bei betrieblicher Veranlassung sind die Kosten einer Schiffsreise mit Geschäftspartnern nicht abziehbar, wenn Gesichtspunkte der Unterhaltung und Repräsentation nicht ausgeschlossen sind.mehr
Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar.mehr