Sind bei einem angeschafften Vermögensgegenstand, der dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, die Anschaffungskosten unangemessen hoch, d. h. ein Teil der Anschaffungskosten übersteigt die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Höhe der Anschaffungskosten, so ist handelsrechtlich

  • dieser Vermögensgegenstand trotz der Unangemessenheit seiner Anschaffungskosten dem Betriebsvermögen zuzurechnen;
  • sind die Anschaffungskosten auch in diesem Fall zur Zugangsbewertung des jeweiligen Vermögensgegenstands heranzuziehen und die Abschreibungen hiernach zu bemessen.

Auch in der Steuerbilanz wird die Zurechnung zum Betriebsvermögen und damit der Ausweis in der steuerlichen Bilanz durch die Unangemessenheit der Anschaffungskosten nicht beeinflusst. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG können grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Entscheidend ist allein der objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Liegt ein betrieblicher Anlass vor, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie hoch die Aufwendungen sind und ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Grundsätzlich kann der Unternehmer – auch bei Repräsentationskosten – frei entscheiden, ob und in welcher Höhe er Ausgaben tätigen will.

Berühren die betrieblichen Aufwendungen jedoch die Lebensführung des Unternehmers (Steuerpflichtigen) oder anderer Personen, dann dürfen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG die Aufwendungen nicht abgezogen werden, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

Bei aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen führt die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dazu, dass der unangemessene Anteil der als Abschreibung in der Handelsbilanz und entsprechend als Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Steuerbilanz zu berücksichtigenden Aufwendungen außerhalb der Steuerbilanz korrigiert werden muss. Der unangemessene Teil ist zu korrigieren, sodass nur die AfA in angemessener Höhe das Einkommen mindert.

Für eine vertiefte Darstellung mit Beispielen wird auf den Beitrag "Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug" verwiesen.

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