Staat Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand Wohnungs- und Beherbergungsaufwand Sonstiger Repräsentationsaufwand Geschenke Personenkraftwagen Sonstiges
Belgien grundsätzlich kein Abzug, wie z. B. für Unterbringung, Verpflegung und Getränke im Rahmen eines Beherbergungs- oder Gaststättenvertrages, es sei denn, diese Kosten entstehen durch das Personal eines Unternehmens, das Umsätze bewirkt, oder durch Steuerpflichtige, die ihrerseits die gleichen Leistungen gegen Entgelt erbringen sowie Bewirtungskosten (obwohl nach neuerer belgischer Rechtsprechung Ausgaben im Zusammenhang mit einer Werbeveranstaltung als erstattungsfähig angesehen werden können). kein Abzug[1] Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten auf 50 % begrenzt, wenn das Fahrzeug nur für geschäftliche Zwecke genutzt wird[2] kein Abzug für Tabakerzeugnisse sowie für alkoholische Getränke[3]
Bulgarien kein Abzug mit Ausnahme Hotelunterbringung kein Abzug[4] kein Abzug für Erwerb eines Motorrads oder Pkw (mit weniger als 5 Sitzplätzen, ohne Fahrersitz) und für Waren oder Dienstleistungen i. Z. m. der Wartung, Reparatur, Verbesserung oder dem Betrieb eines Motorrads oder Pkw sowie für Transportdienstleistungen oder Taxitransporte mit einem Pkw kein Abzug z. B. für Güter, die vom Staat beschlagnahmt wurden, oder ein Gebäude, das abgerissen wurde, weil es rechtswidrig errichtet wurde
Dänemark kein Abzug i. H. v. 75 %, soweit Aufwand für Betriebsinhaber und Belegschaft kein Abzug für Anschaffungskosten und den Betrieb von Wohnungen für den Unternehmer und die Arbeitnehmer und den Betrieb von Ferienheimen, Sommerhäusern u. Ä. für die Arbeitnehmer; kein Abzug i. H. v. 75 % für Hotelübernachtungen Grds. kein Abzug; bei Bewirtung von Geschäftsfreunden 25 % Abzug kein Abzug für Werbegeschenke ab 100 dkr Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten nur, sofern für mehr als 9 Personen bestimmt[5] kein Abzug für betriebliche Sozial- und Freizeiträumlichkeiten (z. B. Anschaffungs- und Betriebskosten i. Z. m. Kindertagesstätten, Kindertagesstätten, Horten, Ferienhäusern, Wochenendhäusern usw. für den Eigentümer und das Personal des Unternehmens)
Estland

Ausgaben für Anschaffung und Unterhalt von Pkw zu 50 % abzugsfähig: d. h. bis zu 50 % der Vorsteuerkosten, die beim Kauf oder Operating-Leasing von Firmen-Pkw sowie für i. Z. m. solchen Fahrzeugen erworbene Waren und Dienstleistungen (Kraftstoff, Reparatur, Wartung, Parken usw.) anfallen, können erstattet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Vorsteuer auf die entsprechenden Kosten vollständig abgezogen werden kann:

  • Autos, die zum Weiterverkauf oder zur Bereitstellung eines Operating-Leasings erworben wurden;
  • Taxen;
  • Autos, die hauptsächlich für Fahrunterrichtsdienste verwendet werden;
  • wenn das Auto nur für geschäftliche Zwecke genutzt wird (wird ein Firmenwagen ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt, muss das Unternehmen nachweisen können, dass der Wagen nicht für andere Zwecke (z. B. für Privatfahrten) genutzt wird).
kein Abzug bei Bewirtung von Gästen oder Unterbringung/Bewirtung von Arbeitnehmern; Beherbergung während einer Geschäftsreise abzugsfähig
Finnland kein Abzug für Bewirtungskosten in Restaurants

kein Abzug für Immobilien, die als Wohnung für den Steuerpflichtigen oder dessen Personal, als Kindertagesstätte, Hobbyräume oder Freizeitstätten genutzt werden, sowie die damit verbundenen oder zu deren Betrieb gehörenden Waren und Dienstleistungen

kein Abzug für Waren und Dienstleistungen, die mit der Beförderung des Steuerpflichtigen oder dessen Personal zwischen Arbeitsplatz und Wohnung in Verbindung stehen

kein Abzug für Waren und Dienstleistungen zum Zweck der Repräsentation; Hotelunterbringungskosten abzugsfähig (wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist)
kein Abzug kein Abzug für Pkw, Motorräder, Wohnwagenanhänger, Wasser- und Luftfahrzeuge, die hauptsächlich für Vergnügungs- und Sportzwecke bestimmt sind, mit einem maximal zulässigen Leergewicht von höchstens 1 550 kg, sowie damit verbundene und zu deren Nutzung gehörende Waren und Dienstleistungen[6] erstattungsfähig sind Messekosten, Reisekosten und Seminarkosten
Frankreich kein Abzug grundsätzlich kein Abzug, z. B. für Unterbringungskosten, die im Namen der Geschäftsführung oder des Personals des Unternehmens entstanden sind (die MwSt ist erstattungsfähig, wenn diese Ausgaben zugunsten von Personen anfallen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sofern die Ausgaben im Interesse des Unternehmens getätigt werden oder wenn das Unternehmen die gleichen Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt; Ausgaben für Messen abzugsfähig kein Abzug mit Ausnahme Werbegeschenke bis 69 EUR[7] kein Abzug für Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkw[8] kein Abzug für Personenbeförderungskosten[9]
Griechenland Grds. kein Abzug; insb. kein Abzug bei Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Transport und Bewirtung für Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens; Ausgaben für Messen abzugsfähig kein Abzug für Anschaffungskosten, Leasing, Miete...

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