Kein Splittingtarif für (noch) nicht eingetragene Lebenspartner
Hintergrund
A lebte seit 1997 mit dem brasilianischen Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer Lebensgemeinschaft. In 1999 schlossen A und C einen notariell beurkundeten "Partnerschaftsvertrag" aufgrund dessen A an C Unterhalt zu leisten hatte.
A wurde für das Streitjahr 2000 vom FA einzeln zur ESt veranlagt. Dabei berücksichtigte das FA die Unterhaltszahlungen an C mit dem seinerzeitigen Höchstbetrag von 13.500 DM (ab 2014: 8.354 EUR). Mit der Klage beantragte A die Zusammenveranlagung mit C und hilfsweise, die Unterhaltszahlungen mit 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Denn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe der eines Verheirateten entsprochen. Das FG wies die Klage ab.
Während des anschließenden Revisionsverfahrens erging die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting (BVerfG v. 7.5.2013, BGBl I 2013, 1647). A meinte, die Grundsätze dieser Entscheidung müssten auch für ihn gelten. Denn er habe, da das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) erst zum 1.8.2001 in Kraft getreten sei, im Streitjahr 2000 noch keine Partnerschaft eingehen können. Mit dem 1999 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag habe er die stärkst mögliche Bindung gewählt.
Entscheidung
Als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG wurde in 2013 das EStG dahin ergänzt, dass die Regelungen zu Ehegatten auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Dies gilt rückwirkend in allen Fällen, in denen - wie im Streitfall - die ESt noch nicht bestandskräftig wurde. Das Gesetz spricht zwar lediglich von Lebenspartnern/Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das bedeutet jedoch nicht, dass Partner einer Lebensgemeinschaft, die keine Partner i.S. des LPartG sind, in den Genuss der Vorteile kommen können, die vor der Neuregelung allein Ehegatten vorbehalten waren. Denn für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen der durch das LPartG ab 2001 bestehenden Möglichkeit gleichgeschlechtlich orientierter Menschen, eine Lebenspartnerschaft einzugehen, solche Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen angenähert hätten. Vor Einführung des LPartG war somit auch aus der Sicht des BVerfG eine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits nicht zu beanstanden.
Der BFH wies die Revision daher zurück. Auch der Hilfsantrag, höhere Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, blieb ohne Erfolg. Das FA hat den Unterhaltshöchstbetrag in der maximalen Höhe (im Streitjahr 2000: 13.500 DM) gewährt. Für eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung fehlt die gesetzliche Grundlage.
Hinweis
Somit können nur Ehegatten oder Lebenspartner i.S. des LPartG zusammen zur ESt veranlagt werden. Andere denkbare Gemeinschaften (z.B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, auch ein Geschwisterpaar) sind nicht begünstigt, auch wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandspflichten gestellt haben.
Die weitere Entwicklung in dieser Problematik bleibt abzuwarten. Die Diskussion deutet allerdings weniger auf eine weitere Ausdehnung der Zusammenveranlagung hin als vielmehr eher in die Richtung einer Einengung oder gar Abschaffung des Splitting-Verfahrens, freilich unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen.
Urteil v. 26.6.2014, III R 14/05, veröffentlicht am 30.7.2014
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