Kein Einspruch gegen Einspruchsentscheidung

Gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung wegen Kindergeld ergangene Kostenentscheidung, ist ausschließlich der Klageweg gegeben.

Hintergrund

Streitig war die Erstattung der dem Einspruchsführer bei einem erfolgreichen Einspruch entstandenen Aufwendungen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob dem Einspruchsführer, der sich gegen die mit der Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung wenden will, wiederum der Einspruch oder unmittelbar die Klage zusteht.

Der Antrag des Vaters (V) auf Kindergeld für seine beiden Kinder wurde von der Familienkasse abgelehnt. Der dagegen von V eingelegte Einspruch war teilweise erfolgreich. Die Familienkasse setzte für bestimmte Zeiträume Kindergeld fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung entschied die Familienkasse zugleich, dass die dem V im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht übernommen werden.

V legte gegen diese Kostenentscheidung Einspruch ein und beantragte, die ihm entstandenen Kosten anteilig der Familienkasse aufzuerlegen und die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Familienkasse verwarf diesen Einspruch als unzulässig, da gegen die Kostenentscheidung allein die Klage - nicht der Einspruch - zulässig sei (Einspruchsentscheidung v. 26.7.2011).

Dem widersprach das FG. Es ging davon aus, gegen die Kostenentscheidung sei der Einspruch zu erheben gewesen, sodass die gegen die darauf ergangene (zweite) Einspruchsentscheidung (v. 16.1.2012) erhobene Klage (Klageerhebung am 3.2.2012) fristgerecht und damit zulässig sei. Das FG gab der Klage statt und verpflichtete die Familienkasse, dem V die ihm im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen sowie die Gebühren und Auslagen seines Bevollmächtigten zu je 1/3 erstatten.

Hiergegen legte die Familienkasse Revision ein. Sie trug vor, gegen die Kostenentscheidung stehe nicht der Einspruch, sondern unmittelbar die Klage zu. Diese sei jedoch unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben worden sei (ursprüngliche Einspruchsentscheidung zugestellt am 29.7.2011 - Klageerhebung am 3.2.2012).

Entscheidung

Der BFH vertritt - entgegen dem FG - die Auffassung, dass gegen die im Rahmen der Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch gegeben ist. Der BFH widerspricht damit der ganz überwiegend im Schrifttum vertretenen Ansicht, nach der der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist. Der BFH begründet seine Auffassung damit, dass er die Kostenentscheidung als Teil der Einspruchsentscheidung betrachtet, die als solche nicht mit einem erneuten Einspruch anfechtbar ist. Die Kostenentscheidung ist zwar ein Verwaltungsakt. Das bedeutet indes nicht, dass dieser Verwaltungsakt nicht Teil der Einspruchsentscheidung ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung ein Erstbescheid ist, die den Einspruchsführer erstmalig beschwert. Denn der Betroffene kann unmittelbar Klage gegen die Kostenentscheidung erheben. Der BFH sieht es auch nicht als sachgerecht an, dem Betroffenen ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage einzuräumen.

Hiervon ausgehend musste der BFH die Entscheidung des FG gleichwohl im Ergebnis bestätigen. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung in der (ersten) Einspruchsentscheidung war unrichtig. Damit lief nicht die Monatsfrist für die Klage, sondern die Jahresfrist. Diese war mit dem Eingang der Klage am 3.2.2012 gewahrt. Die Klage war damit - entgegen der Auffassung der Familienkasse - nicht wegen Verfristung unzulässig.

Hinweis

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO ist grundsätzlich kostenfrei, d.h. der Einspruchsführer hat auch bei einem erfolgreichen Einspruch seine eigenen Kosten zu tragen. Hiervon abweichend werden im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldbescheide dem erfolgreichen Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet (§ 77 EStG). Da es sich bei der Kostenentscheidung um eine eigenständige von der Sachentscheidung zu trennende Regelung handelt, geht das Schrifttum ganz überwiegend von einem einspruchsfähigen Verwaltungsakt aus. Diese Auffassung erscheint auch angemessen, da es sich insoweit um eine erstmalige Verwaltungsentscheidung handelt. Sachgerecht wäre es, hier ein Wahlrecht zwischen einem (erneuten) Einspruch oder einer unmittelbaren Klage zuzugestehen.

Mit der Entscheidung ist die Frage für die Praxis im Sinne der Verwaltung entschieden. Nach R 7.5 Abs. 3 DA-KG ist die Kostenentscheidung (nur) mit der Klage anfechtbar. Soweit nach der Verwaltungsanweisung allerdings die Kostenentscheidung nicht selbständig, sondern nur zusammen mit der Einspruchsentscheidung im Klageweg anfechtbar ist, äußert der BFH Bedenken. Nach Auffassung des BFH ist auch eine isolierte Klage gegen die Kostenentscheidung möglich.

BFH, Urteil v. 13.5.2015, III R 8/14, veröffentlicht am 22.8.2015