Kein Betriebsausgabenabzug für gegenseitige Risikolebensversicherungen
Hintergrund
Die beiden Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Sozietät (GbR) verpflichteten sich im Gesellschaftsvertrag, für das Leben des jeweils anderen Gesellschafters eine Risikolebensversicherung abzuschließen. Mit der Versicherung sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt und die Fortführung der Kanzlei gesichert werden. Zudem verpflichtete sich die jüngere Gesellschafterin, die Versicherung vorrangig für die Ablösung von Sicherheiten zu verwenden, die die Ehefrau des Mitgesellschafters zur Finanzierung eines Kanzleikaufs gewährt hatte.
Die GbR machte die Versicherungsprämien als Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter geltend, was vom FA und auch vom FG abgelehnt wurde.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision zurück.
Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben und die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen, ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind. Versicherungen gegen spezielle berufs- oder betriebsspezifische Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle) sind der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzurechnen. Dagegen stellen Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind (z.B. das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden), außerbetriebliche Risiken dar.
Hiervon ausgehend sind die Versicherungsbeiträge der Gesellschafter der GbR nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Sonderbetriebsausgaben abziehbar. Denn die versicherte Gefahr ist bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall. Der Rechtsanwaltsberuf ist jedoch mit keinem erhöhten berufsspezifischen Risiko verbunden. Auch die Sicherung der Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens begründet keine betriebliche Veranlassung, da Zahlungen zur Tilgung einer Schuld keine als Betriebsausgaben abziehbare Finanzierungsaufwendungen sind.
Hinweis
Der BFH ergänzt, dass die Rechtslage anders sein kann, wenn eine Lebensversicherung dazu dient, Mittel für die Tilgung betrieblicher Kredite anzusparen. Das für Lebensversicherungen charakteristische Element der Absicherung des Todesfallrisikos kann dann in den Hintergrund treten, sodass die Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertrag dem Betriebsvermögen zurechenbar sind.
BFH, Urteil v. 23.4.2013, VIII R 4/10, veröffentlicht am 3.7.2013
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