In der Krise hingegebene Darlehen
Sachverhalt:
A war alleiniger Gesellschafter einer in der Baubranche tätigen GmbH. Er gewährte der GmbH zur Überbrückung finanzieller Probleme erstmals in 2004 ein Darlehen, welches angesichts knapper finanzieller Mittel immer wieder aufgestockt werden musste. Durch eine Rangrücktrittserklärung wurde eine Überschuldung vermieden. Dennoch musste schließlich in 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Das Finanzamt lehnte eine Einbeziehung der Darlehen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG ab.
Entscheidung:
Das sieht das FG teilweise anders. Auch wenn das Insolvenzverfahren und damit die Liquidation noch nicht abgeschlossen war, ist bereits in 2009 ein Auflösungsverlust realisiert, da mit keiner wesentlichen Änderung des Verlustes mehr zu rechnen ist. Zudem sind neben dem Stammkapital auch die Nennwerte der von A an die GmbH zuletzt gewährten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.
Dies hat das FG aber nur eingeschränkt auf die ab Oktober 2008 gewährten Darlehensbeträge bejaht; nur diese sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Für die zuvor gewährten Darlehen stand der A der GmbH nicht wie ein Gesellschafter, sondern wie ein Fremdgläubiger gegenüber. Bei dieser Differenzierung greift das FG auf die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts zurück und sieht den Beginn der “Krise“ der GmbH im Oktober 2008. Davor lagen weder Zahlungsstockungen noch eine Überschuldung vor, die Fortführung des Unternehmens war bis dahin überwiegend wahrscheinlich und die GmbH auch kreditwürdig.
Praxishinweis:
Zwar ist § 32a Abs. 1 (a. F.) GmbHG ab 1.11.2008 außer Kraft getreten, das FG stellt aber weiterhin für die Definition der "Krise der Gesellschaft" auf die darin enthaltenen Maßstäbe ab und wertet nur das danach vorliegende sog. “funktionale” Eigenkapital als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.
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