Häusliches Arbeitszimmer und "anderer Arbeitsplatz"
Hintergrund
Einem Pfarrer (P) war eine im Obergeschoss des Pfarrhauses gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Für einen Raum in dieser Wohnung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, ihm habe im Erdgeschoss ein sog. Amtszimmer als Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden. Neben diesem als Abstellraum genutzten Amtszimmer befanden sich im Erdgeschoss außerdem das von Sekretärinnen genutzte Pfarrbüro, ein Konferenzraum sowie Registratur- und Archivräume.
Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, P habe über die Nutzung der Räume entscheiden können und somit die Möglichkeit gehabt, ein Zimmer für sich als Arbeitszimmer zu reservieren.
Entscheidung
Der BFH geht zunächst mit dem FG davon aus, dass P das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Das FG hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet war, was vom P bestritten wurde.
Sodann weist der BFH den Einwand des FG zurück, P hätte sich ein anderes Zimmer als Arbeitszimmer reservieren können. Denn zum einen hat der Arbeitgeber das Amtszimmer (Abstellraum) und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher nur dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat festzustellen, ob das Amtszimmer zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u. a. nicht der Fall, wenn - wie von P geltend gemacht wurde - wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte sich ergeben, dass P ein anderes Zimmer nach seiner Wahl zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.
Hinweis
Dass ein Raum, von dem Gesundheitsgefahren ausgehen, z.B. wegen Schimmelbefall usw., nicht als "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, versteht sich von selbst. Im Übrigen dürfen aber Ansichten und Vorlieben keine Rolle spielen. So kann auch ein bisher als Abstellraum genutztes Zimmer zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet sein, wenn ein Schreibtisch vorhanden ist und für Belüftung, Beleuchtung usw. gesorgt ist.
Der Hinweis auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist im Grundsatz zutreffend, greift jedoch nicht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf die Nutzung und Gestaltung der Räume Einfluss nehmen kann. In Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung einen Arbeitsplatz im Betrieb verschaffen kann, ist davon auszugehen, dass ihm dort eine den Werbungskostenabzug ausschließende Arbeitsmöglichkeit tatsächlich zur Verfügung steht. Dabei sind aber auch Fälle denkbar, in es kaum zumutbar erscheint, davon Gebrauch zu machen. Hat sich der Arbeitnehmer z.B. dazu bereit erklärt, seinen Schreibtisch im Betrieb einem Kollegen zu überlassen und von zu Hause aus zu arbeiten, kann ihm im Interesse des Betriebsklimas kaum zugemutet werden, den Kollegen an einen anderen Platz zu "vertreiben".
BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 11/12, veröffentlicht am 9.7.2014
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