Großer Prozess zu Cum-Ex-Geschäften beginnt im November
Am LG Bonn beginnt am 21.11.2024 ein weiterer großer Cum-Ex-Prozess. Angeklagt ist laut Gericht ein vormals in Deutschland tätiger Rechtsanwalt.
Die Staatsanwaltschaft Köln wirft ihm besonders schwere Steuerhinterziehung in acht Fällen in den Jahren 2007 bis 2015 vor, wie das LG Bonn mitteilte. Der Mann soll sie gemeinsam mit anderen begangen haben, die gesondert verfolgt werden oder schon verurteilt wurden. Von den acht Fällen seien drei im Versuchsstadium geblieben.
Nach derzeitiger Planung der zuständigen Kammer sind im Hauptverfahren mit dem Az. 62 KLs 1/24 insgesamt 24 Verhandlungstage bis zum 14.2.2025 vorgesehen.
Anklageerhebung bereits vor zwei Jahren
"Der Angeklagte soll als einer der zentralen Akteure des Cum/Ex-Marktes mit deutschen Aktienwerten ganz überwiegend gemeinsam mit einem bereits rechtskräftig verurteilten Mittäter in erheblichem Umfang steuerschädliche Cum/Ex-Geschäfte mit verschiedenen Teilnehmern durchgeführt haben", erklärte das Gericht. Der Angeklagte soll sich laut Anklage dabei als Experte im Investmentrecht insbesondere mit der Errichtung komplexer Fondsstrukturen befasst haben.
Durch die Tätigkeit des Angeklagten soll Kapitalertragssteuer erstattet worden sein, die zuvor gar nicht abgeführt worden sei. "Der Betrag soll sich laut Anklage auf rund 428 Mio. Euro belaufen." Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln datiert vom 1.7.2022 (212 Js 1/23).
Bei Cum-Ex-Geschäften schoben Investoren Aktien rund um den Dividendenstichtag mit ("cum") und ohne ("ex") Ausschüttungsanspruch hin und her. In der Folge erstatteten Finanzämter Kapitalertragsteuern, die gar nicht gezahlt worden waren. Der Staat und damit die Allgemeinheit wurden insgesamt um eine zweistellige Milliardensumme geprellt. Die Aufarbeitung und Strafverfolgung dürfte noch Jahre dauern.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
293
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
270
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
142
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
121
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
117
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026