Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe
In dem Urteilsfall meldete der Kläger auf Bitten eines Bekannten ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Forst-, Landschafts- und Gartenpflege" an. Auf Initiative des Bekannten wurden gegenüber dem Kläger Leistungen über Arbeitsstunden in Rechnung gestellt, die in seinem Namen gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet wurden. Der Kläger erhielt jedoch bei den bezahlten Rechnungen von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag. Er reichte allein für einen Monat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ein, die zu einem Vorsteuerüberhang führte.
Finanzgericht und Finanzamt lehnten Betriebsausgabenabzug ab
Dass Finanzamt erkannt dies jedoch nicht an. Die ausgewiesene Umsatzsteuer schulde er aber nach § 14c Abs. 2 UStG. Der begehrte Betriebsausgabenabzug für die geschuldete Umsatzsteuer wurde jedoch versagt. Zurecht, wie nun das FG Münster entschied.
FG Münster, Urteil v. 20.7.2018, 4 K 333/16 E, veröffentlicht am 17.9.2018.
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