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FG Münster Urteil vom 20.07.2018 - 4 K 333/16 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von nachträglichen Betriebsausgaben

Leitsatz (redaktionell)

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger zugerechnet. Das ist diejenige Person, die selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Für die subjektive Zurechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt es weder auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2 S. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.01.2019; Aktenzeichen X B 116/18)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger für das Jahr 2013 (Streitjahr) nachträgliche Betriebsausgaben in Höhe von 3.477,30 € für die Rückzahlung zu Unrecht ausgewiesener und nach § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschuldeter Umsatzsteuern in Abzug zu bringen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger wurde von einem serbischen Bekannten (Herrn C) gefragt, ob er nicht bereit sei, ein Geschäft zu eröffnen. Dies sei ihm (C) nicht möglich, weil er in Deutschland kein Geschäft eröffnen dürfe. Dabei stellte C dem Kläger nennenswerte Gewinne in Aussicht.

Daraufhin meldete der Kläger am 09.02.2009 bei der Stadt A-Stadt (Finanzgerichtsbezirk Hessen) ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst-, Garten- und Landschaftspflege” an.

Das Finanzamt (FA) A-Stadt erfasste eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers, nachdem dieser die Eröffnung seines Betriebes angezeigt hatte.

Im März 2009 wurde dem Kläger von Herrn A eine Rechnung gestellt (Rechnung vom 31.03.2009 über 4.061,50 Arbeitsstunden in der Zeit vom 0...

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