Steuervergünstigung für Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen
Sachverhalt: Geldschenkung zum Erwerb eines Reiterhofs
Vater V und Mutter M haben ihrem Sohn S einen Geldbetrag geschenkt, den dieser für die Ersteigerung eines Reiterhofs eines Dritten verwenden sollte. Das Finanzamt versagte für diese freigebige Zuwendung die beantragte Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG und stützte sich dabei auf R 56 Abs. 2 ErbStR 2003 (jetzt: R E 13b.2 Abs. 2 ErbStR 2011). Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung: Keine Steuervergünstigung
Auch das Finanzgericht hält die Klage des S für unbegründet. Es führt aus, dass die freigebige Zuwendung eines Geldbetrages nicht steuerbegünstigt sei. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um einen mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen handelt, der Geldbetrag also ausschließlich zum Erwerb eines konkreten Gegenstandes des Betriebsvermögens zu verwenden ist. Es muss sich dabei aber um einen Vermögensgegenstand handeln, der bereits zum Betriebsvermögen des Schenkers gehört.
Wird hingegen der Geldbetrag zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet, ist keine Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG zu gewähren. Begründet ist dies darin, dass der Gesetzgeber nur einen Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigen wollte.
Praxishinweis: Zusammenrechnung mit Vorerwerb
Da im Urteilsfall innerhalb der 10-jährigen Frist eine weitere Schenkung erfolgt ist, hat das Finanzgericht für die Zusammenrechnung der Erwerbe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zudem entschieden, dass der Bescheid für die vorhergehende Schenkung keinen Grundlagenbescheid für den nachfolgenden Schenkungsteuerbescheid darstellt. Auch die Selbstständigkeit der Besteuerung der einzelnen Erwerbe wurde bestätigt und damit ein Hinzurechnen des Vorerwerbs mit dem damals materiell-rechtlich richtigen Wert; dies unabhängig von einem ggf. unzutreffend zugrunde gelegten Wert.
Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision wahrgenommen (Az. beim BFH: II R 18/16).
Hessisches FG, Urteil v. 22.3.2016, 1 K 2014/14
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