Entschädigung für Überspannung mit Stromleitung

Beitrittsaufforderung an das BMF zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entschädigung für die Überspannung eines Privatgrundstücks mit einer Hochspannungsleitung der ESt unterliegt.

Hintergrund: Überspannung eines Grundstücks

Der Ehemann E ist Eigentümer eines bebauten und von den Ehegatten bewohnten Grundstücks. Anlässlich der Planung einer Hochspannungsleitung, die genau über das Grundstück führen sollte, schloss E mit der Leitungsbetreiber-GmbH eine Vereinbarung, wonach die GmbH berechtigt war, das Grundstück zum Zweck des Baus und des Betriebs elektrischer Leitungen in Anspruch zu nehmen. E verpflichtete sich zu Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit und erhielt von der GmbH eine einmalige Entschädigung von 18.000 EUR. Das Grundstück wurde – ohne Errichtung eines Masts – lediglich überspannt.

Das FA berücksichtigte die Zahlung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab. Es vertritt die Auffassung, es lägen zwar keine Einkünfte i. S. d. § 23 Nr. 3 EStG vor, da die Überspannung des Grundstücks und die Eintragung einer Dienstbarkeit notfalls auch zwangsweise hätten durchgesetzt werden können. Es lägen jedoch Einkünfte aus VuV nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Das Entgelt für die Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit habe keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge und sei als Einnahme aus VuV zu beurteilen. Die Gegenleistung des E bestehe ausschließlich darin, der GmbH einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Leitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liege der Vereinbarung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt zugrunde.

Mit der Revision rügen die Eheleute, sie hätten keine Chance gehabt, die Überspannung zu verhindern, da sie zwangsweise dazu verpflichtet worden wären. Dies hätte zu einer Teilenteignung geführt. Die Überspannung habe zu einer Wertminderung geführt. Diese werde durch den gezahlten Betrag nicht ausgeglichen. Ein derartiger endgültiger Rechtsverlust führe nicht zu Einnahmen aus VuV.

Entscheidung: Grundsätzliche Problematik

Der BFH fordert das BMF auf, sich durch Beitritt am Revisionsverfahren zu beteiligen. Der BFH nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. In welchem Umfang eine einmalige Entschädigung, die für die Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks gezahlt wird, steuerbar ist, wenn der Eigentümer hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligen muss.

Hinweis: BFH-Urteil aus 1995 betrifft nicht den Streitfall

Das FG orientiert sich an dem BFH-Urteil v. 17.5.1995, X R 64/92 (BStBl II 1995, 640, Haufe Index 65461). Der Sachverhalt dieses Urteils ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Diesem Urteil liegt ein Vertrag zugrunde, nach dem sich der Eigentümer zur Bestellung einer Dienstbarkeit zur Überspannung des Grundstücks in einer Grundstücksecke verpflichtete. Neben der Nutzung des Grundstücks in diesem (untergeordneten) Bereich war vereinbart, dass innerhalb des Schutzstreifens die Errichtung von Bauwerken und Anpflanzungen nur in bestimmtem Umfang und nur mit Zustimmung des Leitungsbetreibers zulässig sein sollen. Der BFH verneinte Einkünfte aus VuV, da es hinsichtlich des Schutzstreifens an einer Nutzungsbefugnis des Leitungsbetreibers fehlte. Die Verpflichtung, gewisse Handlungen (Bebauung) zu unterlassen, fällt nicht unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Belastung durch die Nutzung der Grundstücksecke fiel gegenüber der Belastung durch die Baubeschränkung nicht ins Gewicht. Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG lehnte der BFH mit der Begründung ab, wegen der Möglichkeit einer zwangsweisen Enteignung fehle es an einer freiwilligen Leistung (Duldung, Unterlassung) des Eigentümers. Der Streitfall unterscheidet sich von dem Urteil v. 17.5.1995 dadurch, dass hier mit der genau über das Grundstück verlaufenden Überspannung wirtschaftlich betrachtet die Befugnis zur Grundstücksnutzung ganz im Vordergrund stand.

Nach § 122 Abs. 2 FGO kann das BMF grundsätzlich von sich aus – also ohne eine Beitrittsaufforderung des BFH - jedem Revisionsverfahren beitreten, wenn Bundesrecht betroffen ist. In grundlegenden Fragen fordert der BFH das BMF ausdrücklich zum Verfahrensbeitritt auf, um dessen Rechtsauffassung unmittelbar, d. h. nicht nur mittelbar über das beteiligte FA, zu erfahren. Der Verfahrensbeitritt des BMF bedeutet für den Beteiligten, dass er – insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH – nicht nur dem Vortrag des FA, sondern der geballten Argumentation eines Vertreters des BMF gegenübersteht. Die Frage der Steuerpflicht dürfte in Verhandlungen über die von den Netzbetreibern angebotenen Entschädigungen eine entscheidende Rolle spielen. Entsprechende Fälle sollten daher im Hinblick auf die zu erwartende Grundsatzentscheidung offengehalten werden.

BFH, Beschluss v. 11.4.2017, IX R 31/16, veröffentlicht am 31.5.2017

Alle am 31.5.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen