Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Der Kostenersatz durch den Arbeitgeber ist jedoch mindernd auf die Pauschale anzurechnen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten (Entfernungspauschale) abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Doppelte Haushaltsführung: Fahrtkosten

Der verheiratete Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 u. a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten i. H. v. 5.199 EUR (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 EUR = 5.198,40 EUR) geltend. Elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden. Einspruch und Klage zu einer Entfernungspauschale blieben ohne Erfolg. Das FG argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014 erste Tätigkeitsstätte) verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Reisekostenvergütung wird auf Pauschalen angerechnet

Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist. Deshalb hat das FG im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.

BFH, Urteil v. 18.4.2013, VI R 29/12, veröffentlicht am 3.7.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/2013 v. 3.7.2013