Alle am 17.05.2017 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
AfA beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis | Beim Erwerb einer Praxis als Chancenpaket ist der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar im Praxiswert enthalten. | |
Vorteil aus der Vertragsarztzulassung nicht abschreibbar | Das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut des Vorteils aus der Vertragsarztzulassung ist nicht abnutzbar und damit auch nicht abschreibbar. | |
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen | Fiktives Anlagevermögen des Mieters auch bei kurzfristigen und häufig wechselnden Anmietungen | |
Abzug finaler Betriebsstättenverluste (Rechtslage StBereinG 1999) | Die in 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber gezahlte Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar. | |
Rückabwicklung eines Kaufvertrags | Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung und des früheren Erwerbers keine Veräußerung | |
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Zwischenvermietung | Die Hinzurechnung verausgabter Miet- und Pachtzinsen findet auch in Zwischenvermietungsfällen statt. Der Zwischenvermieter kann die Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht in Anspruch nehmen. | |
Festsetzung der Schenkungsteuer gegen den Schenker | Hat der Schenker die Entrichtung der Steuer übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn ihn das FA für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer in Anspruch nimmt. | |
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung | § 56 Satz 2 EStDV verpflichtet zur Abgabe einer ESt-Erklärung, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde. | |
Ausgleichszahlung zur Abfindung des Versorgungsausgleichs | Eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs im Wege des Splittings oder des Quasi-Splittings war in 2006 bei dem Verpflichteten dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar. | |
Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines Organkreises | Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht. |
Alle am 10.05.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
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Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
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Abschreibung für eine Produktionshalle
157
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
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Teil 1 - Grundsätze
134
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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
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Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
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Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
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Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
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Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
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Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
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Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
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Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
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Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026