Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob es sich bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" um eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung handelt.
Die Inhaberin X eines Hotels veranstaltete Shows, die eine Varietedarbietung sowie ein 4-Gänge-Menü umfassten. Die Shows dauerten 4 Stunden, wovon 1 1/2 Stunden auf das Menü entfielen. Die Gänge wurden vor und zwischen den Darbietungen serviert.
X ging davon aus, es handele sich um zwei selbständige Leistungen: Einmal das dem Regelsteuersatz unterliegende Menü (Anteil rund 15 %) und zum anderen die Varietedarbietungen zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt nahm dagegen eine einheitliche, in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung an. Dieser Auffassung ist auch der BFH. Das Finanzgerichts-Urteil, das der Ansicht der X gefolgt war und zwei eigenständigen Leistungen annahm, wurde aufgehoben.
Entscheidung
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH bejaht der BFH einen einheitlichen Umsatz für zwei Fallgruppen: Zum einen, wenn die Leistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen und zum anderen, wenn zwei Einzelleistungen so eng verbunden sind, dass sie einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Im Entscheidungsfall handelt es sich nicht um Haupt- und Nebenleistung, da keine der Leistungen bloßes Mittel darstellt, um die andere Leistung zu erhalten. Vielmehr liegen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zwei gleichgewichtige Zwecke (Menü und Unterhaltung) vor. Anders als es das Finanzgericht gesehen hat, handelt es sich dabei jedoch nicht um getrennte Bausteine mit eigenständigem Wert. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen ineinander. Die Mischung aus Unterhaltung und Speisen bildet eine komplexe Leistung. Dem Besucher geht es gerade um die Verbindung der beiden Elemente. Eine Aufspaltung in kulinarische und künstlerische Leistung wäre lebensfremd.
Als komplexe Leistung unterliegt die "Dinner-Show" aber nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für Theater und Konzerte bzw. vergleichbare künstlerische Darbietungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst a UStG). Denn die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Vorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Daran fehlt es hier, da die beiden Leistungsbestandteile der komplexen Leistung sich gleichwertig gegenüberstehen.
Hinweis
Liegen nicht Haupt- und Nebenleistung, sondern gleichwertige Leistungsbestandteile vor, ist für die ganzheitliche Beurteilung maßgeblich, ob die Aufspaltung lebensfremd wäre. Darüber, was als lebensfremd anzusehen ist, lässt sich trefflich streiten. Entscheidend ist die Betrachtung des durchschnittlichen Kunden. Abzustellen ist darauf, ob es diesem auf die Verbindung der verschiedenen Elemente besonders ankommt. Dies war hier der Fall. Denn - so hatte es das FG ausgeführt - der Charakter und der besondere Anreiz der Veranstaltungen bestand für die Besucher gerade in der Kombination der Elemente in einer eigenständigen Show.
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