Dinner-Show unterliegt dem Regelsteuersatz
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob es sich bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" um eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung handelt.
Die Inhaberin X eines Hotels veranstaltete Shows, die eine Varietedarbietung sowie ein 4-Gänge-Menü umfassten. Die Shows dauerten 4 Stunden, wovon 1 1/2 Stunden auf das Menü entfielen. Die Gänge wurden vor und zwischen den Darbietungen serviert.
X ging davon aus, es handele sich um zwei selbständige Leistungen: Einmal das dem Regelsteuersatz unterliegende Menü (Anteil rund 15 %) und zum anderen die Varietedarbietungen zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt nahm dagegen eine einheitliche, in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung an. Dieser Auffassung ist auch der BFH. Das Finanzgerichts-Urteil, das der Ansicht der X gefolgt war und zwei eigenständigen Leistungen annahm, wurde aufgehoben.
Entscheidung
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH bejaht der BFH einen einheitlichen Umsatz für zwei Fallgruppen: Zum einen, wenn die Leistungen im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung stehen und zum anderen, wenn zwei Einzelleistungen so eng verbunden sind, dass sie einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Im Entscheidungsfall handelt es sich nicht um Haupt- und Nebenleistung, da keine der Leistungen bloßes Mittel darstellt, um die andere Leistung zu erhalten. Vielmehr liegen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zwei gleichgewichtige Zwecke (Menü und Unterhaltung) vor. Anders als es das Finanzgericht gesehen hat, handelt es sich dabei jedoch nicht um getrennte Bausteine mit eigenständigem Wert. Die künstlerischen und kulinarischen Leistungen sind aufeinander abgestimmt und greifen ineinander. Die Mischung aus Unterhaltung und Speisen bildet eine komplexe Leistung. Dem Besucher geht es gerade um die Verbindung der beiden Elemente. Eine Aufspaltung in kulinarische und künstlerische Leistung wäre lebensfremd.
Als komplexe Leistung unterliegt die "Dinner-Show" aber nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für Theater und Konzerte bzw. vergleichbare künstlerische Darbietungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst a UStG). Denn die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Vorführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Daran fehlt es hier, da die beiden Leistungsbestandteile der komplexen Leistung sich gleichwertig gegenüberstehen.
Hinweis
Liegen nicht Haupt- und Nebenleistung, sondern gleichwertige Leistungsbestandteile vor, ist für die ganzheitliche Beurteilung maßgeblich, ob die Aufspaltung lebensfremd wäre. Darüber, was als lebensfremd anzusehen ist, lässt sich trefflich streiten. Entscheidend ist die Betrachtung des durchschnittlichen Kunden. Abzustellen ist darauf, ob es diesem auf die Verbindung der verschiedenen Elemente besonders ankommt. Dies war hier der Fall. Denn - so hatte es das FG ausgeführt - der Charakter und der besondere Anreiz der Veranstaltungen bestand für die Besucher gerade in der Kombination der Elemente in einer eigenständigen Show.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
20.01.2026
-
Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
20.01.2026
-
Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
20.01.2026
-
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
19.01.2026
-
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
19.01.2026
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
19.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
19.01.2026
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026