Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften
Gemeinnützige Seminarveranstalter waren bereits bisher gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr, die z.B. Mittagessen oder Übernachtung mit Frühstück beim Seminar umfasst, aufzuteilen und den auf die Beköstigung und Beherbergung entfallenen Preisanteil zu versteuern. Während gemeinnützige Seminarveranstalter davon ausgingen, dass sie nach der für sie geltenden Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG den ermäßigten Steuersatz anwenden können, entschied der BFH nunmehr, dass Beherbergung und Beköstigung dem Regelsteuersatz unterliegen.
Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen verdeutlicht es die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bestehenden Schwierigkeiten. So dürfen gemeinnützige Seminaranbieter nach dem für das Streitjahr 2007 ergangenen Urteil den ermäßigten Steuersatz weder für die Beherbergung noch für die Beköstigung anwenden. Dies ändert sich allerdings für spätere Besteuerungszeiträume ab 2010, ab denen die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen dann Leistungen, die drei gesonderten Regelungen unterliegen. Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit 7 % und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 % zu versteuern.
Zum anderen betont der BFH, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht dem Unionsrecht entspricht. Danach sind nur die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften ermäßigt zu besteuern, die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Dies führt zu einer engen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, nach der gemeinnützige Körperschaften für die Leistungen ihrer sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den ermäßigten Steuersatz selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn zugleich ein - ansonsten steuerrechtlich privilegierter - Zweckbetrieb vorliegt. Anders ist es nach dem BFH-Urteil, dem insoweit Grundsatzcharakter zukommt, nur, wenn es sich um Leistungen handelt, die für die Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sind oder die den Satzungszweck selbst verwirklichen. Dies führt gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis zu erheblichen Einschränkungen.
BFH Urteil vom 08.03.2012 - V R 14/11 (veröffentlicht am 13.06.2012)
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