Zweifelsfreie Benennung des Leistungsempfängers in einer Rechnung
Sachverhalt:
Der in Polen ansässigen Klägerin mit deutscher Betriebsstätte versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug für 2003-2006. Die zugrunde liegenden Eingangsrechnungen seien mit der Empfängerbezeichnung „C.” oder „D.” unzureichend adressiert, da die Klägerin eine Sp.z.o.o (GmbH polnischen Rechts) sei und unter derselben Anschrift eine Schwestergesellschaft der Klägerin, die E. GmbH, ansässig sei.
Nach Auffassung der Klägerin ergebe sich aus den streitigen Rechnungen der Name und die Anschrift ihres Unternehmens eindeutig und sei leicht nachprüfbar. Eine Verwechselungsgefahr mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen GmbH sei nicht gegeben. Die deutsche GmbH habe keine vertraglichen Beziehungen zu den Rechnungsstellern und sei diesen auch nicht bekannt gewesen.
Am 17.12.2010 reichte die Klägerin in 2008 und 2009 berichtigte Rechnungen ein. Nach Auffassung des Finanzamts entfalten diese jedoch – trotz des von der Klägerin angeführten EuGH-Urteils v. 15.7.2010 (C-368/09 – Pannon Gep) – keine Rückwirkung auf die Streitjahre 2003-2006.
Entscheidung:
Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt zu Recht den Vorsteuerabzug versagt. Die vollständige und korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers als wesentlicher Rechnungsbestandteil muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglichen. Daher führt die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht. Im Streitfall war die in den ursprünglichen Rechnungen unstreitig fehlerhafte Angabe der Rechtsform der Klägerin (GmbH anstatt Sp.z.o.o.) in Verbindung mit der verkürzten Namensangabe („G.” anstatt „H.”) geeignet, eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH hervorzurufen. Die Gefahr einer Verwechselung aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, war zu beurteilen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die Schwester-GmbH der Klägerin bekannt war oder nicht bzw. ob der Rechnungsaussteller die berechnete Umsatzsteuer abgeführt hat, da sich Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung nicht gegenseitig bedingen.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg entfalten entsprechend dem EuGH-Urteil v. 29.4.2004 (C-152/02 – Terra Baubedarf) die berichtigten Rechnungen keine Rückwirkung auf die Streitjahre. In seinem o.g. Urteil vom 15.7.2010 habe der EuGH zum Zeitpunkt/Erklärungszeitraum des Vorsteuerabzugs nicht Stellung genommen.
Gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg wurde Revision eingelegt (Az. V R 54/14). Vermutlich wird der BFH die Entscheidung des EuGH im Verfahren C-518/14 abwarten. Insoweit hat das Niedersächsische FG (Beschluss v. 23.10.2014, 5 K 40/14) die Frage gestellt, ob die Nachholung der ursprünglich fehlenden Steuernummer bzw. USt-Identifikationsnummer des Leistenden durch berichtige Rechnungen zu einer Rückwirkung führen kann (mehr dazu).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.10.2014, 5 K 5092/14, Haufe Index 7566262
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